Mittwoch, 19. August 2015

"worauff zwölff Blau-Röcke aus dem nechsten Pusch kamen". Ein Duell bei Leipzig 1677.

von Jan Schäfer

Zu einer Ausforderung wurde ein Duellant in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts für gewöhnlich von einem oder zwei Secundanten begleitet. Nicht so die Edelleute Lochau und Benedict nebst Hofmeister, die sich mit dem Baron Meydel und dessen Hofmeister schlugen, wie der folgende Fall aus "Die neue historische Schau-Bühne Der menschl. Thorheit und Göttlichen Gerechtigkeit" (Leipzig, 1703). zeigt. Sie hatten einen Joker. Genauer gesagt: zwölf.
Die Schilderung des Duells entstammt ursprünglich dem Theatrum Europaeum.

Der Text:

[Seite 1007] 12. Hierbey erinnern wir uns eines merckwürdigen Gefechts / welches am 15. Februarii 1677. bey Leipzig fürgienge. Ein Sächsischer von Adel / Nahmens Lochau / wie auch ein ander Edelmann / Benedict genannt / samt seinem Hoffmeister eines Theils / und dann ein Churländischer Baron / Nahmens Maydel / samt seinem Hoffmeister / Besser genannt / andern Theils ritten frühe eine Meile von der Stadt / um ihre schon lang gehabte Streit=Händel mit dem Degen auszutragen. Als sie nun hinaus an ein Dorff / Linckel genannt / kommen / schlugen sich zu erst Lochau und Mandel mit dem Degen vier Gänge / und hatte keiner dem andern etwas anhaben können. Wie diese fertig / schlug sich des Maydels Hoffmeister mit Benedicten / dem der Hoff=

[Seite 1008] Hoffmeister im zweyten Gange in den Arm verwundete / worauff er gleich zu Boden fiel. Es hatte aber Lochau / welcher Lieutenant / und Benedict / so Fähnrich unter den Blau=Röcken zu Leipzig war / ein stück oder zwölffe derselben bestellet / daß sie sich hinter einem Pusch bey dem Kampff=Platz verstecken / und ihnen / wann die Sache auff ihrer Seiten übel ausschlagen möchte / zu Hülffe kommen solten.

13. Als nun Benedict von dem Stoß fiel / rieff er / ihrer genommenen Abrede gemäß / um Hülffe / und that hierauff sein Hoffmeister / Nahmens Lange / nach des Maydels Hoffmeister / welcher bloß im Hemde stund / einen Schuß / verfehlte aber seiner / wie nun des Mandels Hoffmeister sahe / daß Verrätherey obhanden / gienge auff Langen / der nach ihm geschossen hatte / zu / und wolte ihn / weil er sich unterdessen sampt dem Lochau zu Pferde begeben hatte / herunter reisen. Wie aber Lochau sahe / daß diese beyde wackere Leute so resolut waren / rieff derselbe: Nun ists Zeit! worauff zwölff Blau-Röcke aus dem nechsten Pusch kamen / und des Maydels Hoffmeister anfielen / also / daß sich dieser umkehren / und sich unter diesen zwölff Blau=Röcken heraus wehren muste / stach auch gleich ihrer zweyen den Degen durch den Leib / daß er darü=

[Seite 1009] darüber zerbrach / nahm aber geschwind einem andern den Degen aus der Hand / und wehrete sich damit.

14. Jndessen gieng es recht an / und zog Lochau die Pistol heraus / schoß nach Maydeln / und rieff den Blauröcken zu / daß sie Feuer geben solten; Maydel / wie er das sahe / retirirte sich hinter einen dicken Baum / sein Hoffmeister aber / fochte unter so vielen Personen / wie ein Löwe. Darauff gieng alles durch einander / daß auch die Zuseher haben weichen müssen / endlich aber bekam der tapffere Maydel / so ein einziger Sohn / über eine Tinne Goldes reich / und der einige von seiner Familie war / von einem Blaurock einen Schuß durch das Herz / dessen Hoffmeister stritte noch immer fort / und hieb sich in der Furie unter allen heraus / unterdessen aber giengen Lochau / Benedict und Lange durch / denen des Maydels Hoffmeister gantz verzweiffelt nachsetzte / Vorhabens / nicht zu ruhen / bis er seinen Herrn gerochen / Th. Europ. T. XI. Bl. 1311.

Montag, 3. August 2015

"und will ich euer vergalltes Herz / mit eurem Blut erkühlen" - Musterbriefe für Duellherausforderungen aus dem 17. Jahrhundert

von Jan Schäfer

Wie wurde eine schriftliche Duellherausforderungen (sog. Kartell bzw. Fehdebrief) im 17. Jahrhundert formuliert? Der "Teutsche Secretarius" von Georg Philipp Harsdörffer, eine Sammlung von Mustern für offizielle und persönliche Briefe und Schreiben, gibt auf S. 41 der zweiten Abteilung (3. Auflage) die Antwort in Form zweier Vorlagen.

Die Texte:
[S. 41] *LIX*
Fedebrieflein
Edler Herr.
Der ich mich anhero seinen Diener genennet / muß ich nun seinen Feind schreiben / weil ich die mir gestern zugefügte Schmach / nicht vertragen / noch ruhen kan / ich habs dann solche angeschmützte Befleckung mit eurem Blut abgewaschen: findet euch deßwegen in einer halben Stunde zu N. und versehet euch zu mir / nichts anders als zu einem Feinde / der ich auch bleiben werde / so lang ich heisse
N. N.

*LX*
Deßgleichen
Was er für Wort meiner Ehre zugegen / ausgestossen / schwebet ihn sonders zweiffels in unentfallenem Gedächtniß: weil ich nun dergleichen nicht zu erdulten gesinnet / und die Ehre meinem Leben gleich schätze / lade und fordere ich ihn hiemit die Klinge mit mir zu messen / da sich erweisen wird / daß ihr mich fälschlich verleumbdet / und will ich euer vergalltes Herz / mit eurem Blut erkühlen / und euch weisen / daß ich bin
Euer

Feind
N. N.
Bezeichnenderweise schließt an die beiden Fedebriefe ein mehrere Seiten langer Musterbrief an, der den Titel trägt: "Eines Geistlichen. Abmahnung vom Duelliren oder Balgen".

Montag, 6. Juli 2015

"Die Fechtkunst in der alten sächsischen Armee" - Über das Bajonettfechten (und Florettfechten) im 19. Jahrhundert im Königreich Sachsen

"Die Fechtkunst in der alten sächsischen Armee" ist ein Artikel von E. Schurig, den dieser 1895 in der Militärzeitschrift "Der Kamerad" veröffentlichte (33, 27, S. 4f).

Der Text (1)

[Seite 4] Die Fechtkunst in der alten sächsischen Armee
Eine historische Skizze von E. Schurig.

Als diejenigen königlich sächsischen Truppenteile, welche dem zur Okkupation in Flandern 1815 befehligten III. deutschen Armeekorps angehörten, nach der auf dem Wiener Kongreß im genannten Jahre entschiedenen Teilung ihres Vaterlandes in die sächsische Heimat zurückkehrten, brachten sie einen neuen Dienstzweig mit, dessen Einführung sich bald darnach auf die gesamte sächsische Armee erstreckte, und der in dieser während der nachfolgenden 50 Jahre zu hoher Blüte gelangte: das Bajonettfechten. Der spätere Kapitän (Hauptmann) v. Selmnitz im damaligen 2. leichten Infanterieregiment, schon vorher ein eifriger Freund der ritterlichen Fechtkunst „auf Hieb und Stoß“, lernte während seines Aufenthalts in Frankreich das besonders in der Bretagne und in der Normandie übliche Fchten mit bâton und fléau eingehend kennen. Er zog aus diesen Fechtarten schätzbare Nutzanwendungen für die Stöße und Deckungen beim Fechtgebrauch des Gewehres, schuf ein eignes neues, vereinfachtes System und begann nach diesem, zunächst in seiner eignen Kompanie, Stoßfechter auszubilden, deren Geschicklichkeit und Gewandtheit selbst den Beifall der französischen Fechtmeister fand. In der heimatlichen Garnison wurden diese Uebungen eifrigst weiter betrieben, und als Hauptmann v. Selmnitz Gelegenheit fand, im Jahre 1820 zu Dresden dem kommandierenden Generallieutnant Edlen v. Lecoq seine Schüler und ihre Fechtkunst in mehreren „Assauts“ vorzuführen, da erweckten diese des Generals ungeteilte Anerkennung. Die nächste Folge war, daß das Generalkommando 1822 gleichzeitig mit dem Exerzierreglement eine von Selmnitz verfaßte „Bajonettfechtlehre“ nebst „Fechtregeln“ erscheinen ließ und hiermit das Bajonettfechten zunächst für die leichte und von 1823 für die gesamte Infanterie zum förmlichen Dienstzweig erhob. Fortan wurde diese Kunst jahrzehntelang hindurch in der königlich sächsischen Armee mit einem Eifer gepflegt, der heute nur dem bezüglich der Schießausbildung entwickelten gleichkommt. Es mag darum nicht als außergeöhnlich erscheinen, wenn der damalige Major, spätere Generallieutnant v. Cerrini den Ertrag seines 1821 erschienenen Werkes: „Die Feldzüge der Sachsen 1812 und 13“ in Höhe von 9000 Thalern dem Besten der Fechtausbildung widmete. Erst Vorfechter, dann Fechtmeister zu werden, galt Offizieren und Unteroffizieren als ein erstrebenswertes Ziel, und der besitz eines Vorfechter= und Fechtmeisterpatentes stand den Betreffenden genau so hoch, wie gegenwärtig der Besitz der Schießauszeichnungen. Die Patente, von sämtlichen Fechtmeistern des Bataillons unterzeichnet und dem Jnhaber nach bestandener Prüfung feierlich überreicht, enthielten im Vordruck u.a. folgende bezeichnende Sinnsprüche:

„Unerschütterlicher Mut, feste Standhaftigkeit, weiße Mäßigung und kaltblütige Besonneheit sollen Dir helige Pflichten sein.“

Ferner:

„Der Verteidigung des Königs und Vaterlandes, Deines Standes und der eignen Ehre weihe die ritterliche Kunst, Dein Blut und Leben.“

Schon die Rekruten wurden während ihrer ersten Ausbildungszeit im Bajonettfechten fast mehr wie im Schießen geübt; die Unteroffiziere wurden außerdem im Florettfechten ausgebildet, jeder Offizier hatte am Fechtunterricht lernend oder lehrend teilzunehmen; desgleichen war auch das Rapierfechten und Offiziers- und Unteroffizierskreisen nebenbei gang und göbe.

Die Fechtprüfungen bei den Kompanien und Bataillonen waren dienstliche Akte etwa von der Bedeutung des heutigen Prüfungsschießens; die höchsten Offiziere nahmen, mit lebendigem Interesse zuschauend, daran teil, auch der König und die Prinzen erschienen nicht selten. Es wurden hierzu 6 Stück blinde Patronen an jeden Mann ausgegeben, förmliche Gefechtsbilder gelangten zur Darstellung und in den Pausen spielten Musikkorps.

Bei der leichten Infanterie - den heutigen Schützen und Jägern - wurde das Fechten am thätigsten betrieben. Als diese Truppen in den Jahren 1824-25 und 1829-30 in Dresden garnisonierte, trafen dort wiederholt Offiziere fremder Armeen ein, um das sächsische (Selmnitz'sche) System des Bajonettfechtens zu studieren und dann auf ihre Kontingente zu übertragen. Auch später noch blieb die berühmt gewordene sächsische Fechtkunst vorbildlich. Hatte bereits am 30. September 1824 die Dresdner Garnison die Ehre gehabt, sich vor dem russischen Großfürsten Constantin im Gewehrfechten zu zeigen, so war es den Unteroffizieren der Leibbrigade in den 40er Jahren einmal vergönnt, dem russischen General v. Tschernitscheff ein gleiches Schauspiel vorzuführen. Der General war von dem Gesehenen dermaßen entzückt, daß er den betiligten Unteroffizieren das eigenartige, aber durch die damalige Sonderart der Bekleidungswirtschaft in der sächsischen Armee erklärliche Geschenk von 100 Paar Tuchhosen und 200 Paar Stiefelsohlen reichen ließ. Die sächsischen Unteroffiziere dieser Zeit waren als Fechtlehrer an Schulen, Instituten und in den vornehmen Familien sehr begehrt; selbst fremde Armeen bewarben sich um sächsische Fechtmeister. So wurde im Februar 1826 der Oberjäger Köhler vom 3. Schützenbatallion auf Antrag des braunschweigischen Truppenkontingents dahin entsendet, um Anleitung im Gewehrfechten zu geben, und er entledigte sich seines Auftrages derart geschickt und erfolgreich, daß er mit Genehmigung seines Kriegs= und Landesherren in braunschweigische Dienste übertrat. Neben dem Hauptmann v. Selmnitz machten sich als Fechtmeister und =Lehrer weit über Sachsens Grenzen hinaus besonders noch Adolf Werner und der Hauptmann Pönitz bekannt. Selmnitz gab 1825 ein treffliches Lehrbuch der „Bajonettfechtkunst“ heraus, welches in ganz Deutschland, in Dänemark, Oestreich und Rußland Verbreitung fand; der König von Preußen bestellte für sich 6, der Großfürst Constantin von Rußland 25 Exemplare. Werner lehrte zusammen mit Selmnitz am Dresdner Kadettenhaus die Fechtkunst, dann ging er zu gleicher Thätigkeit an die Universität Leipzig, im später vom Herzog von Anhalt als Professor und Direkter der neu gegründeten gymnastischen Akademie nach Dessau berufen zu werden. Er gab 1824 eine „Theoretische Anweisung zur Fechtkunst im Hiebe“ heraus und war einer der ersten, der in Dresden die Turnkunst übte und lehrte, welche 1837 bei der sächsischen Armee als Dienstgegenstand eingeführt wurde. Hauptmann Pönitz, ehemals Unterwachtmeister im sächsischen Husaren=Regiment und als Militärschriftsteller und =Pädagog berühmt geworden, wirkte gleichfalls am Kadettenhaus zu Dresden als Fechtlehrer nach dem Selmnitz'schen System; er gab 1822 ebenfalls eine Schrift: „Die Fechtkunst auf den Stoß“ heraus.

Die ursächliche Bedeutung des Bajonettfechtens, wie es damals in der sächsischen Armee betrieben wurde, lag in der dominierenden Stellung der Reiterei gegenüber der Infanterie und in der Unvollkommenheit der Schußwaffe. Es galt damals noch die Meinung des Marschalsl Moritz von Sachsen, der in seinen „Ideen“ über die Bewaffung des Fußvolkes“ sagte: „Unser Schießen ist überhaupt so fürchterlich nicht, als man denkt. Wenig Soldaten bleiben in Treffen und Scharmützeln durch das kleine Gewehr, wenn beide Theile aufeinander nach der gewöhnlichen Art schießen. Ich habe gesehen, daß ganze Lagen nicht einen Mann getötet haben, habe aber noch nicht wahrgenommen, daß durch das kleine Gewehrfeuer ein solcher Schade wäre angerichtet worden, welcher verhindert hätte, weiter vorwärts zu gehen, dem Feinde die Bajonette in die Rippen zu stoßen und dann erst zu schießen, wenn er die Flucht ergriffen hat, in welchem Falle es allein von guter Wirkung ist. Man bedient sich heutzutage so wenig des Bajonetts, daß man dafür halten sollte, als wenn dieses Gewehr erfunden wäre, um nur von weitem einen Schreck einzujagen.“ Als dann die Theorie des Bajonettfechtens sich Bahn gebrochen und in Sachsen unter Benutzung der Grundsätze der französischen, italienischen und früheren deutschen Lehrart in vereinfachter Weise praktisch zur Einführung kam, da lehrte der Vater dieses neuen Systems, Hauptmann v. Selmnitz: „Man ist jetzt mehr als je von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Infanterie nur dann ihrer Bestimmung entspreche, wenn sie im Handgemenge sowohl, als auch im geschlossenen Haufen, Mann gegen Mann, zu kämpfen wisse, und im Gebrauch der Stoßwaffe mit eben der Sorgfalt, wie im Schießen geübt sei. Das

[Seite 5] Bajonett ist oft das letzte Mittel der Notwehr, von dessen geschickter Führung Ehre und Leben abhängen. Es erfordert also die Ehre des Ganzen, den Krieger mit der Gesamtkraft seiner Waffe vertraut zu machen und diese Ausbildung als einen besonderen Zweig der Taktik zu betreiben. Das Gewehr ist die Hauptwaffe der Infanterie und muß in der angemessenen Ferne ebenso zuverlässig als im dichtesten Handgemenge wirken können. Der Infanterist, der isch nur solange zu behaupten weiß, als er einen Schuß anzubringen vermag, wird seinen Beruf nur halb erfüllen. Anhaltender Regen, verdorbene Munition, angestrengtes Laufen und andere widrige Umstände können der Feuerwaffe Eintrag thun, während der auf Bajonett und Kolben wohl abgerichtete Infanterist noch immer vermögend sein wird, der drohenden Gefahr die Stirn zu bieten und im Fall der Notwehr sich selbst gegen zwei Kavalleristen mit Erfolg zu verteidigen.“

In der That fanden bei der sächsischen Infanterie Uebungen mit der Reiterei auf Säbel und Lanze statt, welche bei den jährlichen Zusammenziehungen von größeren Abteilungen praktisch ausgeführt wurden. Eine Vorführung der „Bajonettfechtschule“ war der unvermeidliche Abschluß der Kantonnements=Uebungen vor dem König oder dem kommandierenden General. Der methodische Unterricht bei den Kompanien zerfiel in sieben Abschnitte: 1. Schule ohne Gewehr, 2. Uebungen mit dem Fechtstocke, 3. Schule mit Gewehr, 4. das Stoßen nach dem Balle, 5. die Lehre des Kontrafechtens, 6. praktisches Verhalten des einzelnen Infanteristen gegen den einzelnen Reiter und 7. allgemeines Verfahren in der Plänkerlinie sowohl als in geschlossenen Trupps gegen die Angriffe der Reiterei. Den Unterricht bei der Kompanie sollten mindestens zwei Lehrmeister und vier Vorfechter leiten, die Mannschaft war in drei Fechtklassen eingeteilt. Des Befähigungsnachweises höchster Ausdruck für den Fechtmeister lag in der Fertigkeit: selbst nach erfolgtem Schuß sich gegen zwei mit dem Säbel bewaffnete Kavalleristen in Vorteil zu setzen.

Es mag nich erwähnt sein, daß sich nach dem vielgenannten Hauptmann v. Selmnitz besonders noch der Oberstlieutenant Schubauer (gestorben 1852) hervorragende Verdienste um die Ausbildung der sächsischen Truppen im Bajonettfechten erwarb; er bearbeitete u.a. ein neues Fecht=Reglement, welches 1844 erschien.

Diese vorzügliche Pflege der Fechtkunst in der sächsischen Armee trug nicht wenig dazu bei, der äußeren Haltung des sächsischen Soldaten eine sichere, gewandte Eleganz zu geben, auch das Vertrauen in die eigene physische Kraft hob sie ganz wesentlich, und der erste Feldzug nach langer Friedenszeit - in Schleswig=Holstein 1849 - legte dafür treffliches Zeugnis ab. Denn damals galt noch Suwarows bekanntes Wort: „Die Kugel ist eine Thörin, das Bajonett ein schneidiger Bursche!“ und darum schrieb der sächsische Oberlieutenant v. Süßmilch genannt Hörnig als Augenzeuge der Kämpfe um Düppel (13. April 1849): „Die Soldaten gingen dem Feinde am liebsten mit dem Bajonett entgegen, da sie diesem mehr zutauten als dem Schuß!“

Nach der Reorganisation der sächsischen Armee nach preußischem Muster im Jahr 1867, und besonders infolge der gewaltig fortschreitenden Verbesserung der Feuerwaffen, trat die dominierende Bedeutung und Anwendung der Hieb= und Stoßtaktik mehr und mehr in den Hintergrund; heute hat das bei der Infanterie noch betriebene Gewehrfechten nur einen nebensächlichen gymnastischen Zweck, die Schießausbildung des Mannes in Theorie und Praxis steht gegenwärtig mit zwingender und überzeugter Berechtigung obenan im Dienstleben des heutigen Soldaten, in ihr liegt sein Heil und der Endzweck seines Berufes: zu kämpfen und zu siegen mit Gott für König und Vaterland, für Kaiser und Reich!

Eine letzte glänzende Erinnerung an die im Schwinden begriffene ritterliche Fechtkunst war wohl die prächtig gelungene Fechtproduktion im Sommertheater des Königlichen Großen Gartens zu Dresden am 29. April 1870 vor einer illustren Zuschauergesellschaft anläßlich des 200jährigen Jubiläums der beiden Grenadier=Regimenter Nr. 100 und 101, ausgeführt nach rauschenden Musikklängen von 16 Unteroffizieren dieser Regimenter.

Anmerkungen

(1) Vielen Dank an dieser Stelle an Frau Dr. Gabriele Bosch und die Bibliothek des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr für die Bereitstellung des originalen Artikels, auf dem diese Transkription basiert.

Mittwoch, 3. Juni 2015

Das Fechten als Exercitium in August Bohses "Der getreue Hoffmeister adelicher und bürgerlicher Jugend " (1706)

von Jan Schäfer

August Bohse (1661-1740; biographisches u.a. bei Flemming, Willi, "Bohse, August" in: Neue Deutsche Biographie 2 (1955), S. 422 f. [Onlinefassung]) schrieb seine Ratschläge für das angemessene soziale Verhalten des Adeligen und Bürgerlichen in einem Buch nieder, das 1706 unter dem Titel
Der getreue Hoffmeister adelicher und bürgerlicher Jugend oder Auffrichtige Anleitung, wie so wohl ein junger von Adel als anderer, der von guter Extraction, soll rechtschaffen aufferzogen werden / er auch seine Conduite selbst einrichten und führen müsse / damit er beydes auff Universitäten / als auf Reisen und Hofe / sich beliebt machen / und in allerhand Conversation mit Manns=Personen und Frauenzimmervor einen klugen und geschickten Menschen passiren möge. Allen denen / so Tugend und Ehre lieben / zu verhoffenden Nutzen an das Licht gegeben [Digitalisat im Münchener Digitalisierungszentrum - Digitale Bibliothek]
in Leipzig bei Johann Ludwig Gleditsch erschien. Zum Fechten äußert er sich an zwei Stellen im Buch: in Kapitel 5 "Von der Aufführung eines jungen Menschen auff Universitäten" und in Kapitel 8 "Von denen Exercitien / als Fechten / Tantzen / Reiten etc.".

Der Text
[Seite 137] § 46. Sonsten aber hüte sich ein Studiosus vor starcker Gesellschaft / und mache sich ja mit keinem zu familiar, ehe daß er von andern schon gehöret / ob er von einer manierlichen und honoêtten Aufführung sey. Insonderheit bleibe er aus Schläger=Compagnien; sie suchen ihn nur in Händel zu bringen / und daraus ihren Gewinst zu ziehen. Er höret auch darunter wenig vom Studiren oder solchen Sachen reden / die ihm könten Nutzen schaffen; Sondern da seynd eitel Actionen auff dem Tapet, und lauter Discourse von Bravheit / von Attaqviren / von Raison, von Revange, von Avantage der Schlagenden / und dergleichen Siebensachen; welches alles / wie weit es hernach dessen Fortun befördere / der sonst von nichts als von dergleichen auff Universitäten Profession gemacht / man deren Bekäntniß anheim stellet / und ihr Glück nur dadurch / und sonst durch nichts anders zu suchen wissen.

[Seite 138] § 47. Doch verachte man darum nicht den Fecht=Boden / sondern freqventire denselben täglich eine Stunde / damit man lerne seinen Leib defendiren / wenn unruhige Köpffe mit einem nicht Friede halten wollen / sondern Stänckereyen anfangen / und man mit ihnen in Gesellschaft oder auf der Strassen in zugenöthigte Händel geräth. Da lasse man sich nicht feige finden / sondern wehre sich mit einer guten Resolution, indem man auch durch das Recht der Natur zu der Vertheidigung sein selbst verbunden ist / wann einen ein Frevel anfällt. Allein ist man gleich glücklich gewesen / so suche man doch davon keinen grossen Ruhm zu machen / und hier und dar den Discours davon zu formiren. Vielweniger gewöhne man sich das an / daß man den gantzen Vormittag auff dem Fecht=Boden liegen und die nöthigen Collegia darüber versäumen wolle. Denn wenn einer auch den geschicktesten Degen fechten lernet / und kan sonst nichts; so wird es ihm mehr schaden / als nutzen. Denn dergleichen allzugute Fechter werden gemeiniglich dadurch hochmüthig / eigensinnig und zänkisch / und führen eine solche

[Seite 139] che Conduite, welche eurisch / und bey Leuten / die sonst zu leben wissen / unangenehm ist; auch damit sie ausser Universitäten / und wenn sie nunmehr mit andern Leuten / als mit Studenten / umgehen sollen / gewißlich nicht fort kommen.

[Seite 319] § 8. Was das Fechten belanget / so ist dieses ein recht schönes und edles Exercitium; esbefördert die Tapfferkeit; macht einen jungen Menschen munter / auch daß er sich so leicht vor keiner Gefahr scheuet / und ist der Gesundheit dienlich / wofern es mit den Massen tractiret wird; auch soll zumal ein Junger von Adel sich darauff legen / damit er desto ehe seine Ehre defendiren kan / wenn ein Frevler dieselbige antastet. Denn er wird gleichsam mit dem Degen an der Seite gebohren / welchen er zu Beschützung dersleben und des Vaterlandes billich soll zu führen wissen.

§ 9. Allein der Mißbrauch ist hierinnen auch höchst verdammlich. Eine Stunde täglich auff diese Ubung zu wenden / dieses gehet vor einen jungen Edelmann oder auch vor einen Bürgerlichen / welcher die Jura oder Medicin studie=

[Seite 320] studiret / wol hin: Aber alle Tage ein drey Stunden auff dem Fecht=Boden zu liegen / und die schönste Zeit / als von neun biß zwölff Uhr vormittages / da er biß gegen eilffen die besten Collegia noch abwarten könte / darauff zu wenden / dieses ist gar nicht zu billichen / und wird einer / wenn er erstlich von Universitäten kömmt / solchen Zeit=Verlust zu späte bereuen. Ich geschweige / wie mancher sich / der allzustarck diesem Exercitio oblieget / die Schwindsucht an den Hals ficht / und zum ungesunden Menschen darüber wird / daß er deßwegen Zeit Lebens an sich muß curiren lassen: Oder daß er auch gar noch auff Universitäten deßwegen schlaffen gehet / und sich muß lassen zu Grabe tragen.

§ 10. Danebst lasse ich es der Wahrheit zu urtheilen anheimgestellet / ob nicht gemeiniglich einen allzugeschicken Degen fechten viel der guten Conduite, die doch bey einem jungen Maneschen allerdings seyn soll / Schaden thut. Denn solche Leute verlassen sich meist darauff; werden trotzig und grob; sehen alle Leute sauer an / als ob sie solche den Augenblick

[Seite 321] blick mit der Hosen und Wams wolten verschlingen; wollen gleich mit der Fuchtel heraus; suchen ihre falsche Renommée in unbedachtsamen Duelliren; werden zänkisch / und können ohne Händel nicht leben; darüber sie bey aller honêtten Welt sich prostituiren / und man sie vor Leute hält / welche wenig gesundes Nachsinnen haben; versäummen ihr Studieren; bilden sich in vielen Dingen eine ungegründete Raison ein / und richten offt so viel Unglück an / darüber die besten Familien seuffzen; sie aber selbst ihre zeitliche / ja wohl ihre ewige Wohlfarth verschertzen.

Montag, 4. Mai 2015

Die Fechtakademie-Regeln des Jacques François Girard (1740)

von Michael Pieraccini

Der französische Fechtmeister Jacques François Girard formulierte in seinem Werk
Traité des armes , par le Sr P. J. F. Girard,... enseignant la manière de combattre de l'épée de pointe seule, toutes les gardes étrangères,... orné de figures en taille douce (1)
zu Beginn zwanzig Verhaltensregeln für die Schüler der Fechtakademien.

Der Text:
REGEL, DIE MAN IN DEN FECHTAKADEMIEN DES STOSSDEGENS BEACHTEN MUSS. MERKE,

1. Den HEILIGEN NAMEN GOTTES nicht fluchen.
2. Keine unanständigen Worte sagen und keine unanständigen Lieder (singen).
3. Nicht herumalbern, da die Folgen gewöhnlich unangenehm sind.
4. Niemanden über Belange des Fechtens verspotten.
5. Nicht mit dem Degen in der Salle fechten. (2)
6. Nicht ohne Handschuhe fechten.
7. Nicht mit dem Degen an der Seite fechten. (3)
8. Die Fechtenden nicht stören.
9. Den Knopf des Floretts nicht über den Boden ziehen.
10. Nicht fechten, wenn man Wein getrunken hat.
11. Auf dem Fechtboden nicht trinken und nicht rauchen.
12. Höflich sein zu ehrbaren Personen, die in die Salle kommen, und ihnen Floretts mit Zustimmung des Meisters anbieten.
13. Zerbrochene Floretts gehen auf Rechnung der Schüler, die sie dem Fremden für ein Übungsgefecht angeboten haben.
14. Floretts, die von Schülern derselben Salle zerbrochen werden, werden von dem bezahlt, in dessen Händen das Bruchstück verbleibt.
15. Wenn man beim Fechten dem Gegner das Florett aus der Hand schlägt, muss man es sofort aufheben und ihm höflich in die Hand zurück geben.
16. Wenn man sich beim Fechten unglücklicherweise ins Gesicht schlägt, muss der, der den Hieb ausführt, sich dem anderen gegenüber als anständig erweisen (faire honnêteté à l'autre).
17. Die Schüler können an den offenen Tagen kommen, zu den Öffnungszeiten der Salle, wenn sie möchten. Die Salle ist an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet.
18. Der Schüler muss seine Lektion ohne Unterbrechung nehmen, darauf achtend, dass sie nicht länger dauert als eine ernste Angelegenheit (affaire sérieuse). (4)
19. Der Schüler muss die Floretts bezahlen, die beim Üben mit dem Meister oder dem Prévôt zerbrechen.
20. Und schließlich, die Ehre des Schülers gebietet, den vereinbarten Preis regelmäßig zu bezahlen.

Der originale Text:
[Seite 3] REGLE QUE L'ON DOIT OBSERVER DANS LES ACADEMIES D'ARMES DE L'ÉPÉE DE POINTE SEULE. SÇAVOIR,

1. Ne point jurer le SAINT NOM de DIEU
2. Ne point dire de paroles, ni de chansons indécentes.
3. Ne point badiner, attendu que les suites en sont ordinairement fâcheuses.
4. Ne point railler personne sur le fait des Armes.
5. Ne point tirer l'Épée dans la Salle.
6. Ne point tirer des Armes sans être gantés.
7. Ne point tirer des Armes l'Épée au côté.
8. Ne point troubler ceux qui tirent des Armes.
9. Ne point traîner le bouton du Fleuret à terre.
[Seite 4] 10. Ne point tirer des Armes, lorsqu'on se sent pris de vin.
11. Ne point boire ni fumer dans la Salle-d'Armes.
12. Faire politesse aux personnes présentables qui viennent dans la Salle, & leur offrir des Fleurets, sous l'agrément du Maître.
13. Les Fleurets cassés seront pour le compte des Ecoliers qui les auront présentés aux Etrangers pour faire assaut.
14. Les Fleurets qui seront cassés par les Ecoliers d'une même Salle, seront payés par celui entre les mains duquel le tronçon sera resté.
15. En tirant des Armes, lorsque l'on fait tomber le Fleuret de son Adversaire, il faut le ramasser promptement, & lui remettre en main avec politesse.
16. Si malheureusement en tirant des Armes, on se frapoit au visage, celui qui donne le coup doit faire honnêteté à l'autre.
17. Les Ecoliers peuvent venir les jours ouvriers, aux heures de la Salle, s'ils le jugent à propos, n'étant point ouvertes les Fêtes & Dimanches.
18. Il faut que l'Ecolier prenne sa leçon d'Armes sans interruption, attendu qu'elle ne dure à peu près que le temps d'une affaire sérieuse.
19. L'Ecolier doit payer les Fleurets qui se cassent, lorsqu'il s'exercice contre le Maître, ou contre le Prévôt des Salle.
20. Et enfin, il est de l'honneur de l'Ecolier de payer régulièrement le prix convenu.

Anmerkungen:
(1) Bibliothèque nationale de France, département Arsenal, 4-S-4396 [Digitalisat]
(2) Der Degen (l'épée) ist die scharfe Waffe. Die Übungswaffe ist das Florett (le fleuret). In der Salle darf nur mit dem Florett gefochten werden.
(3) Selbst das Tragen einer scharfen Waffe ist beim Fechten nicht erlaubt.
(4) Die Franzosen bezeichnen das Duell mit scharfen Waffen als affaire sérieuse oder affaire particulière.

Donnerstag, 23. April 2015

Die Fechtaufzeichnungen eines Studenten (3): Transkription der Fechttexte aus Ms. FB Gotha, Chart. B 2117

von Jan Schäfer

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117 ist ein 305 Blatt starkes Hausbuch aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts. (1) Es enthält neben diversen anderen Inhalten vier Seiten Text zum Stoßfechten (auf 259r-260v ) (2) und vier weitere Seiten Text zum Hiebfechten (auf 285r-286v). Als Autor ist Christian Günther von Berlepsch anzunehmen. (3) Sein Name erscheint auf Bl. 14r. zusammen mit der Zeile 'Phrases ex variis autoribus quam studiosissimi collectae'. (4) (= eine Sammlung von 'Phrasen' verschiedener Autoren, die während des Studiums zusammengetragen wurden).
Es ist zu vermuten, dass das Hausbuch über mehrere Jahrzehnte fortgeschrieben wurde. An mindestens zwei Stellen in der Handschrift wurden Jahreszahlen vermerkt: 1662 (fol. 56v-57v) und 1675-1677 (fol. 214v-236v). (5) Die Texte zum Fechten sind undatiert.

Bemerkungen zur Bearbeitung des Textes
  • Die Wiedergabe des Textes erfolgte zeilen-, buchstaben- und zeichengetreu.
  • Groß- und Kleinschreibung wurde vereinheitlicht. Alle Buchstaben wurden klein geschrieben.
  • Zeichen zur Unterscheidung von Buchstaben (z.B. 'u' mit Strich oder 'y' mit Doppelpunkt) wurden nicht abgebildet.
  • Die verschiedenen Formen eines Buchstaben (z.B. bei 's') wurden nicht unterschieden.
  • Der Autor schrieb nicht selten mehrere Wörter hintereinander, ohne das Schreibgerät abzusetzen. Diese Wörter wurden wieder auseinandergesetzt
  • Nachträglich eingefügte, durchgestrichene, überschrieben oder unleserliche Worte wurden mit <> kenntlich gemacht.

Der Text

[259r] vom stoßfechten

so dir einer auswendig caviret so stoße
quart thut ers inwendig tertie
1 mache inwendig finde stosse tertie
auswendig stoße quarte
du kanst doppelte finden auf
beyden seiden machen.
2 darnach mache find wenn ers nicht
pariret so stoße lang zu welches
auf beyderley seyden angehet
3 nimb die klinge inwendig
weg v: foltire welches auch
auswendig angehet
4 mach find in der quart
v: wenn er pariret passiere in
der secund hinein, welches
in der <durchgestrichen: "oben"> tertien so angehet
5 Mach entweder find in
der quart oder vnten finda
in der tertier vndt passire
mit der tiertien uber den arm
hinein
wen dich einer stößet so voltire
im das kanstu auch thun wenn
er in der quart passieret
liegt dir einer aus der secund so mach
im die find in der quart pariret er
so voltire
item <durchgestrichen: "stost"> mach ihm die finde oben mit
der secund wenn er hoch pariret
so stoste prime hienein

[259v] mache find in der tertie v. stoß in
der lang secunda
mache find in der der tertie pariret
einer mit der quart, so voltire über
den arm hinein
mache ihm ein findt in quardt v: eine in
der tertie vnndt voltire in der quart hienein
wann du auf der secund: liegest so mache findt
uber den arm mit der quart v. passire drauff
mach findt in der tert: v: stoß quart im retra
hiren an der klingen cavire vnndt passire uber
den arm mit der tert:
voltire wenn der ander pariret so wende
dich v: passire drauff
wann dir einer tertie stöstet so so nimb mit halb
tert: v: secund weg v: stöße in der parade
gleich nach.
mach einem einen halben stoß in der quart
pariret er nicht so battire ihm die klingen vnndt
voltire hienein.
gehe in der tertie an vnndt im caviren oben
uber die klingen thue es, wann du woltest quart
stoßen wenn er pariret so stoß im geradt vnder
gefäß tertie
mach einem findt auswendig inder tertie
wenn er darnach kreifft so brauch die handt
vnndt passiere gerade in der quardt inwendig
fort
stostet dir einer lang quart so voltire gleich
in der secunde ihm entgegen
mache einem auswendig ein finden alswollestu
tertie stoßen gehet er in die höhe so stoße ihn
die tertie gleich vnder die achsel
stringir einen <überschrieben und durchgestrichen: "aus"> inwendig mit halbquart
v. tertie caviret er so gehe ihm mit halb
tertie v. secund starck auswendig an
die klingen als wollestu oben hinein
stoßen verferet er sich in die höhe

[260r] so passire ihm gleich vnden mit der
secunde vor den leib, solte er aber
auch vnden pariren so cavire im fort
gehen uber die klingen v: passire
mit der tertie oben hienein.
stößet dir einer inwendig secunden
so voltir ihm gleich in der quard entgegen
stößet er dir auswendig so cavire
vnden durch vnndt voltire ihm gleich
vor den leib.
leg dich in secund. stößet dir einer inwendig
hienein so nim mit der handt weg vnndt
stoße lang nach oder passire drauff
nimb die kling inwendig mit der
secunden weg v: passire gleich
in quard fort.
mach einem auswendig ein halbe voldt
greifft er darnach so cavire im hienein
trehen vnder der klingen weg vnndt
passire in der tertie hienein.
mach einem findt in der quardt greifft er
so passire in secund fort wenn du siehest
da er dir die klingen dämpfet
so cavire im fortgehen vnntd passire
in der tertie hienein. auswendig uber
dem arm.
Thudt einer als woldt er dir vnden
stoßen so mach ihm gleich find
oben gehet er darnach so stoß
vnden lang secunda.
stoß einem tertie caviret er so cavire (6)
mit v: mach ihm auswendig find
vergreifft er sich so kanstu lang
secund stoßen oder passad <unleserlich>
machen

[260v] stringiret dich einer inwendig so ca
vir uber die klingen vnndt nimb
mit der tertie die selbe weg v: pas
sire gleich in der tertie fort
item so dir einer inwendig stringiret
so cavire uber vnndt passire
ihm mit der tertie vnden fort.
leg auswendig mit der secunden an
umb uber caviren nimb die kling
inwendig mit der secunden weg
vnndt stoß lang quardt drauff parirt
er starck in dem du die kling weg
nimmest so cavire geschwindt durch
vnndt stoß tertie, caviret in dem
du inwendig hinweg nimmest hin
wiederumb so stos in die cavade
lang tertie oder secund oder
passire auch in der tertie fort
stöst dir einer lang quardt so mache
den revers drauff
liegt einer mit steiffer klingen vor
dir, so <durchgestrichen: "ge"> nimb ihm mit kurtzem
arm in der quardt die kling
weg v: stoß lang quardt darauff
leg die lincke handt auf deinen
rechten arm stost dir einer
tertie so nimb mit der handt
v: stoß quardt des gleichen
thue so dir einer quardt
stöst.

Die Seiten zwischen 260v und 285r sind leer.

[285r] vom hiebfechten

1 leg in der tertie an vnndt haue iihm in der
quart nach dem kopf vnndt so kanstu aus
wendig auch hauen
2. haue ihm mit der quart oben nach dem kopf
vnndt mit der primen zugleich nach dem arm
3. haue mit der primen vnden nach dem arm
vnndt mit der guardt nach dem kop
cavire oben uber die klingen v: haue
die klingen weg v: schneide nach dem
gesicht v: solches auf beyden seiden
<durchgestrichen: "cavire"> in der under cavation <durchgestrichen: "durch">
<durchgestrichen: "durch"> kanst die klingen gleichfals hin
weg nehmen v: nach dem gesicht schneiden
auf beyden seiten
schneid inwendig haue nach dem arm
elnbogen v: vnden die <"aches", ein Schreibfehler?>
schneid auswendig v: thue desgleichen
schneide inwendig vnndt hau auswendig
nach dem kop schneide auswendig vnndt
haue inwendig nach dem kopf
schneide auswendig vnndt haue mit
der prim vnden nach dem arm
schneid inwendig v: haue nach der brust
nach dem leib v: nach dem pein
schneid auswendig pariret einer
mit der secunda so haue in mit der
prim vnder die achsel
schneid auswendig vnnd haue ihn
in die seiden oder aufs pein
schneide inwendig wenn er pariret so
cavire subtil uber die klingen vnndt
haue ihn auf den arm
schneidt einem auswendig cavir ihm
vber die klingen als wann du ihm
wollest inwendig nach dem kop hauen
wen er sich darnach verfähret so haue
ihn ihm wieder heruber caviren
auswendig auf die achsel
thue als wollestu einem oben nach dem
kopf hauen v: haue herunter nach dem arm
pariret er vnden so haue wieder nach dem kop

[285v] thue es wollestu einem vnden hauen v:
haue ihm nach dem kopf pariret er oben
so haue ihn vnden in die seitten
schneidt auswendig oben v: haue ihm vn
den nach <durchgestrichen: "der"> <darübergeschrieben, aber schwer leserlich: "der seiten"> pariret so cavire oben uber
die klingen v: indem er in die höhe
fähret so haue ihn an den arm
schneidt wieder auswendig vnndt
thue als wollestu vnden nach dem leibe
hauen pariret so cavire uber die klin
gen v: haue ihm inwendig vor den leib.
schneide inwendig cavire uber die klinge
v: haue in auswendig in die seiten
schneide inwendig vnndt thue als wollestu
auswendig nach dem kopf hauen vergreift
er sich so cavire uber die klingen v: haue
ihn inwendig vors leib.
hawet dir einer auswendig nach dem
kop so parire mit der tertie v: haue
mit der quardt nach, hauet dir einer
inwendig so parire mit der quardt
v: haue tertie nach, hauet dir einer
auswendig nach dem leibe so parire
mit verhangener secunden vnndt
haue oben nach, hauet er dir inwendig
parire mit verhangener quardt
v: haue oben mit der tertie zu.
leg einen auswendig in der tertian
so baldt er caviret v: will hauen so gehe
mit durch vnndt haue ihn inwendig an
den arm
schneide einem auswendig oben v: thue als
wollestu ihm vnden nach dem leib hauen
vergreiffet er sich darnach so gehe in die
höhe v: haue ihn auswendig auf den arm

[286r] NB (7) schneide einem inwendig vnndt bleib liegen
caviret er vnndt will dir auswendig nach
dem kopf hauen so versetz mit halb tert:
v: secund vnnd haue ihn gleich vor den
leib
haue einem inwendig die klinge weg
wo er mit gewaldt will pariren
so schneidt ihm vnden an den arm.
Desgleichen thue auswendig.
Haue inwendig mit der quart nach dem kopf
pariret so cavire subtil uber die klingen
vnndt haue ihn in retrahiren mit der secund
auswendig in die seiten
schneide inwendig v: thue als wollestu
auswendig nach dem kopf hauen vergreifft
er sich so cavire wieder subtil uber v: haue
in mit der quart vor den kopf
schneidt auswendig v: thue als wollestu
inwendig nach nach dem kopf hauen verfehret
er sich so haue ihn im uber <unleserlich> aus
wendig an den kopf
gehe einem auswendig in tertie an
cavire uber v: thue als wollestu in
wendig nach dem kopf hauen verfehrt er
sich so cavire vnder der klingen subtil weg
v: haue auswendig in an den kopf.
NB lieg mit gerader kling vor einem
haut er dir die quart so parire
mit der quart vnndt schneide in vnden
an den arm
NB haut dir einer quart so las ablauffen
v: haue ihn in der tertie an den kopf
NB hauet dir einer tertie so las ablauffen
vnndt haue ihn in der quart an den
kopf

[286v] gehe mit verhangener secund so einer
quardt vor dir liegt vnndt reis
ihm die kling auf, vnndt haue ihn geich
vor den leib.
desgleichen thue auswendig
haudt dir einer quardt so haue gleich
mit vnndt schneidt ins gesicht
oder auf den arm
desgleichen thue auswendig
machett dir einer so las fehl hauen
stringire einen inwendig wann
dir einer hauet so rompire
mit verhangener secund die kling
vnndt haue ihn gleich auf den kopf.
haue einem vnden nach den leib
pariret er mit verhangener secund / so cavire
über vnndt haue mit vollem des
adversarü kling weg vnndt schneide ihm
gleich nach dem gesicht.

Die Originalseiten

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 259r

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 259v

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 260r

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 260v

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 285r

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 285v

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 286r

Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha, 286v


Anmerkungen:

(1) Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, Forschungsbibliothek Gotha. Beschrieben in: Wierschin, Martin: Meister Johann Liechtenauers Kunst des Fechtens. Beck, München 1965:
„Papierhandschrift; 1662; lateinisch-deutsch-französisch; 305 Bll. Sammelhandschrift in der Art des mittelalterlichen „Hausbuches“ mit Texten verschiedener Art (lateinische Sentenzen, französisch-deutsches Vokabular, französische Briefentwürfe, deutsche Fechtanweisungen, etc.) von Christian Günther von Berlepsch: 'Phrases ex variis autoribus quam studiosissimi collectae'.“
(2) Wierschin schreibt ebd. von "Vorschriften für das moderne - französische - Stoßfechten" auf 259r bis 260v. Jedoch konnte ich auf den Seiten 259r bis 260v in Ms. FB Gotha, Chart. B 2117 keinerlei Hinweis auf die Nationalität eines Fechtstils oder Fechtmeisters ableiten.
(3) Zur Adelsfamile Berlepsch siehe: Stolberg-Wernigerode, Otto zu: Neue deutsche Biographie, Bd.: 2, Behaim - Bürkel, Berlin, 1955, S. 94ff [Digitalisat].
(4) siehe Ms. FB Gotha, Chart. B 2117, fol. 14r
(5) Vielen Dank an Cornelia Hopf, Leiterin der Handschriftenabteilung der Forschungsbibliothek Gotha, für die Unterstützung und die zahlreichen hilfreichen Hinweise.
(6) Die letzten vier Zeilen dieser Seite sind stark ausgewaschen.
(7) Auf fol. 286r sind einige Stücke mit NB (Nota Benne / Merke gut) gekennzeichnet und außerdem unterstrichen. Vermutlich will der Autor damit doppelt auf die in seinen Augen besonders wichtigen Stücke hinweisen. Es ist anzunehmen, dass der Autor mit seinen Unterstreichungen alle Worte markieren wollte.

Dienstag, 21. April 2015

Das Greifswalder Fechtboden-Reglement von 1745

von Jan Schäfer

Von der Greifswalder Universität (1) sind uns Fechtboden-Regeln aus dem Jahr 1745 überliefert. (2)

Der Text (3)
[Seite 462] No. 14. Der Königl. Akademie zu Greifswald confirmirtes Reglement, wornach sich sowohl der Fechtmeister, als auch alle diejenigen, welche auf hiesigen öffentlichen Fechtboden, der Information in der Fechtkunst sich bedienen wollen, zu achten haben, vom 29. Nov. 1745.

I.

Damit ein jeder angehender Scholar wissen möge, was er dem maitre pro informatione, und sonsten an andere exsolvendis zu prästiren habe, so wird hiemit zu jedesmänniglichen Nachricht folgendes festgesetzet:

1) pro accesu , und wenn einem Novitio zuerst das Rappier vom Maitre präsentiret wird , 1 Ducat Species.
2) pro lnformatione, a Monath zu 16 Stunden gerechnet, 2 Rthlr.
3) Weil Ihre Königl. Majestät dem Fechtmeister keinen Boden bestehen, giebt ein jeder Scholär Monathl. Bodengeld 6 ßl.
4) Wenn die Floret=Klinge zerspringet, wird dafür erleget 24 ßl.
5) Für einen Ball oder Knopf auf den Rappier 4 ßl.
6 ) Wenn sonst an den Rappier Gefäße etwas zerbrochen wird, muß es nach Beschaffenheit oder Anzeige des Schwerdtfegers gut gethan werden.

Außer diesen gewöhnlichen Accidentien werden keine bestanden, noch, daß weiter etwas vom Maitre gefordert werde, verstattet.

II. Soll sowohl der Maitre, als die Scholären verpflichtet seyn, sich gegen einen jeden höflich und modest zu verhalten, diese aber jenem auf den Boden alle schuldige Consideration zu bezeigen.

III. Wenn der Fechtmeister einen seiner Scholären so weit tüchtig findet, daß er ihn zum Vorfechten bestellen kann, soll selbiger von denen übrigen Scholären dafür angenommen und gehalten werden, der aber gleich anderen, aller Bescheidenheit sich zu befleißigen hat.

IV. Es soll aber auch Niemand von denen Scholären dem Mantenitor, oder Vorfechter des Fecht=Saals, das, was ihm in der Fechtkunst, seiner Progressen und Schuldigkeit nach, zu zeigen obliget, zu verübeln sich unterstehen, bey Strafe  8 ßl.

V. Keiner muß dem andern beim Lectionnehmen, oder Contrefechten, wenn er gleich eine Fante begehn sollte, auslachen; vielweniger aber durch Stichelreden sich an jemanden vergreifen, oder gar durch Zank, Stoßen oder Laufen einen Lerm oder Tmult verursachen, bey Strafe 8 ßl.

VI.
[Seite 463] VI. Muß ein jeder, wenn er Lectiones nehmen, der dieses Exercice sonst ausüben will, mit Handschuhe versehen seyn, bey Strafe 4 ßl.

VII. Soll ein jeder sich seiner eigenen und keines anderen Florets, ohne des Eigenthümers Wissen und Willen bedienen, gleichermaaßen auch nicht eines anderen Fechtschuhe oder Sachen gebrauchen, bey Strafe 4 ßl.

VIII. Wird derjenige, so sein Floret mit der Spitze oder Ball zur Erden, oder auf den Schuh setzet, es sey denn, daß es Fechtschuhe wären, condemniret zur Strafe von 4ßl.

IX. Sollte einer das Malheur haben, entweder beym Contrafechten, oder a la Muraille parrien, sein Floret zu zerstoßen; so ist derjenige, der es zerbrochen, den Schaden zu stehen schuldig.

X. Bey Fremden, die am Boden nicht engagiret sind, wird das Bodenrecht, der Compläsance nach, observiret, und sollte auf demselben im Contrafechten, oder a la Maraile die Floret zerstoßen werden, so sind, ohne Widerrede, die Scholären insgesammt verpflichtet, dem Maitre die Klinge zu bezahlen.

XI. Wir keiner, bevor der Maitre ihn dazu geschickt befunden, erlaubet, contra zu fechten, als wodurch man sich sonst nur zur Irregularität gewöhnen würde, bey Strafe 16 ßl.

XII. Hat derjenige dem erlaubet worden, contra zu fechten, sich in Acht zu nehmen, seinem contra Parten nicht aus Vorsatz nach dem Gesichte zu stoßen, oder nach den Händen zu schlagen, bey Strafe 24 ßl.

XIII. Wer sich unterfangen würde, sein Eigen, oder eines Fremden Seiten=Gewehr, es sey im Ernst, oder im Scherz, zu entblößen, wird condemnirt zu 24 ßl.

XIV. Wird auch niemanden erlaubt seyn, auf dem Boden entweder zu essen zu trinken, viel weniger Toback zu rauchen, bey Strafe 8 ßl.

XV. Hat sich ein jeder für liederliches Fluchen, imgleichen für Entheiligung des Namens Gottes zu hüten, bey Strafe 8 ßl.

XVI. Ist ein jeder Scholär verbunden, bey seinem Abzuge die zum Fechten angeschaffte Sachen, an dem Fechtsaal, ohne einige Widerrede zu lassen, oder zu reluiren mit 2 Rthlr.

XVII. Soll zu Colligirung dieser Strafgelder, eine eigene Büchse angeschaffet, und das Geld zur Disposition des Fechtmeisters überlassen werden, der tertiam partem daran ad pios usus dem jederzeitigen Rectori Magnificio, abzugeben hat,

XVIII. Sollte bey denen Scholären beym Contrafechten, oder der Legum wegen Mishelligkeit entstehen, soll ihre Sache dem Maitre zu Debattiruug und Auslösung gemeldet werden, der dem Befinden nach, und wenn solche in Güte nicht zu componiren wäre, dem Magnifico Rectori Academiae solches anzn=

[Seite 464] anzuzeigen, und dessen, oder des ganzen Consilii Academici Entscheidung zu gewarten hat. Welches sichdenn vorbehält, diese Leges, denen vorkommenden Umständen nach, zu ändern und zu vermehren.

(L. S.)

Anmerkungen:
(1) Kurze Chronik der Universität, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
(2) Erschienen in: Johann Carl Dähnert, fortgesetzt von Gustav von Klinckowström: Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landes-Urkunden Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen. Der Supplementen und Fortsetzung Vierter Band oder Achter Theil. Stralsund, 1802, S. 462-464. [Digitalisat]
(3) Auch die Digitale Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern stellt auf ihrer Seite eine Transkription zur Verfügung.