Montag, 12. September 2016

Anweisungen zum Wettkampf im Gewehrfechten

von Samara Ajjour

Das Buch "Anweisung für die Königlich Sächsische Infanterie zu den Uibungen im Gewehrfechten", erschienen 1833 in Dresden bei Meinhold,  enthält auf den Seiten 67-69 ein Regelwerk für den Wettkampf zwischen zwei Infanteristen sowie für den Wettkampf zwischen einem Reiter und einen Infanteristen.

Der Text:

[Seite 67] I.
Wettkampf.

a) Zwischen zwei Infanteristen.
1.) Belebung des Wetteifers, vermöge einer möglichst geschickten und raschen Uiberwindung des Gegners nach den Regeln der Gefechtslehre, ist der Zweck des Wettkampfes.
2.) Dem Wettkampfe geht jedes Mal die Begrüßung voraus.
3.) Ein gut getroffener Bruststoß wird vom Empfänger jedesmal durch: Getroffen! angezeigt. Andere Stöße werden hierbei als fehlerhaft und ungültig angesehen.
4.)  Zu Beendigung des Wettkampfs gibt, bemehreren Paaren, in der Regel der Vorgesetzte durch das Kommando: Achtung!  bei einem Paare hingegen der Eine – Aelteste oder Vornehmste – nach einem empfangenen guten Stoße, mittelst eines hörbaren Auftritts – Appel – mit dem linken Fuße, das Zeichen. Beide Fechter wenden sich hierauf in die Frontstellung, vollziehen gleichzeitig in Achtelwendung links die Schwingung 2 Mal, nehmen das Gewehr in die linke Hand und reichen sich, auf einander zutretend, die Rechte als Achtungsbezeigung.
5.) Zum Wettkampfe werden die Bajonnetballen durch einen Fechtmeister untersucht und jeder Fechter mit einer Gesichtsmaske von Drath versehen.

b) Zwischen einem Reiter und einen Infanteristen.
1.) Beiderseitige Uibung und Erfahrung vermöge

[Seite 68] praktischer Erkenntniß der verschiedenen Vortheile in Anwendung der Waffe, ist der Zweck des Uibungsgefechts wie des Wettkampfes. Ausartung des Kampfes in Leidenschaftlichkeit und Jähzorn würde diesem Zwecke nachtheilig seyn und soll gleich im Entstehen den Befehl zum Abbrechen des Gefechts zur Folge haben.
2.) Schonung des Pferdes ist hier für den Infanteristen erstes Gesetz. Jede ungeschickte Verletzung desselben soll streng gerügt und eine absichtliche muß bestraft werden. Je ruhiger und folgsamer das Pferd auf den Mann geht, jemehr gewinnen beide Theile dabei an Belehrung und Erfahrung. Dem Infanteristen ist es um deßwillen auf Pflicht, das Pferd nach jedem Gange mittelst Zuredens und Streichelns zu besänftigen.
3.) Jeder gut getroffene Stoß, bei dem Infanteristen auf die Brust, bei dem Reiter auf Brust oder Rücken, wird vom Empfänger durch: Getroffen!  angezeigt, und beendigt das Gefecht. Andere, falsche Stöße sind ungültig. Ungeschickte, gefährliche Stöße, wie z. B nach Kopf und Unterleib, sind verboten und haben hier den Verlust des Rechts zum Wettkampfe zur Folge. Die Hiebe und Schläge des Reiters mit Säbel oder Lanze erfordern Vorsicht.
4.) Zur Sicherung soll der Reiter mit einem wo möglich doppelten Küraß und einem starken Schurze, der Infanterist mit einem eisernen Bruststücke, mit einem Schurze und mindestens Einem starken Fechthandschuh, das Pferd mit der vordern Sattelpackung versehen seyn.
5.) Vor Beginn des Gefechts werden von einem Beauftragten die beiderseitigen Waffen untersucht.

[Seite 69] Lanze und Gewehr müssen mit einem haltbaren, gnügend großen und weichgepolsterten Lederballe versehen seyn. Die Lanze und das Bajonnet dürfen keine Splitter, der Säbel oder das Haurappier keine Spitze und Schärfe haben.
6.) Gelingt es dem Infanteristen während des Gefechts wieder zu laden und somit ein zweites
Mal schießen zu können, so gilt ihm das als ein Treffer.
7.) Mit Beendigung eines Wettkampfes reichen sich beide Gegner die Hand.