Donnerstag, 20. November 2014

Ein Interview mit dem Deutschen Dachverband Historischer Fechter

Im Sommer dieses Jahres wurde der Deutsche Dachverband Historischer Fechter e.V. gegründet. Wir sprachen mit Sonja Heer und Thore Wilkens über Netzwerke, die geplante Trainerausbildung, potentielle Gefahren einer Standardisierung sowie Turniere.

Fechtgeschichte: Hallo Sonja, Hallo Thore. Welche Funktionen habt ihr beim DDHF inne?

Sonja Heer: Als Präsidentin führe und koordiniere ich den Verband und leite das Präsidium.

Thore Wilkens: Ich bin Vorsitzender der Abteilung Bildung.

Fechtgeschichte: Wie viele Mitglieder in wie vielen Vereinen sind derzeit im DDHF organisiert?

Sonja Heer: Derzeit vertreten wir rund 750 Einzelpersonen aus acht Mitgliedsorganisationen.

Fechtgeschichte: Welche Ziele habt ihr euch für die nächsten zwei Jahre vorgenommen?

Sonja Heer: Zunächst geht es für mich darum, den Verband auf eine sichere Basis zu stellen. Dazu benötigen wir gute Prozesse, eine sinnvolle Infrastrukur und ein gutes Netzwerk. Damit meine ich zum Beispiel den Kontakt zu Repräsentanten von anderen Sportverbänden, zu Vertretern der Presse oder der Kontakt zu Wissenschaftlern und natürlich auch den Kontakt zu Vertretern der HEMA-Szene. Dann müssen wir die Mitglieder in die Verbandsarbeit einbinden: transparente Beschlussfassung und Möglichkeit der Mitgestaltung über Arbeitsgruppen sind wichtige Punkte. Dabei müssen wir darauf achten, dass die Bürokratie nicht überhand nimmt, wir aber trotzdem alles so gut dokumentieren, dass es auch nach Jahren von anderen Personen nachvollzogen werden kann. Außerdem benötigen wir eine Plattform zum Austausch und zum Ablegen unserer Dokumente, die es aufzubauen gilt, denn die Mitglieder unserer Gremien sind ja über ganz Deutschland verteilt.

Thore Wilkens: Die Abteilung Bildung wird die nächsten zwei Jahre mit der Entwicklung und Erprobung einer umfassenden Trainerausbildung beschäftigt sein.

Fechtgeschichte: Wie wird die Trainerausbildung ablaufen? Und wie weit seid ihr mit eurer Konzeption bereits?

Thore Wilkens: Die Arbeitsbereiche sind festgelegt und das benötigte Material ist großteils zusammengetragen. Jetzt bereiten wir die Erarbeitung der einzelnen Module vor, zum Beispiel Quellenarbeit,  Traingsplanerstellung, Freikampfauswertung oder Coaching. Die Trainerausbildung wird auf mehrere Wochenendseminare ausgelegt sein, bei denen im Verlauf eines Jahres die verschiedenen Module behandelt werden. Das Lehrmaterial dazu wird vorher gereicht oder aber wir erstellen ein Gesamt-Handbuch für die vollständige Ausbildung. Ich hoffe, dass wir im Rahmen von 2015 ein Betadokument mit Methoden fertig haben und anschließend in die Ausbildung der Ausbilder gehen können. Ein langfristiges Ziel wird es sein, dass DOSB und Landessportbünde unsere Ausbildung als offizielle Trainerausbildung anerkennen.

Fechtgeschichte: Welche Vorteile ergeben sich für Vereine aus der Mitgliedschaft im DDHF?

Sonja Heer: Gemeinsam sind wir stark. Dies ist eine Chance die deutschen Historischen Fechter stärker zu vernetzen, damit wir uns gegenseitig unterstützen und voneinander lernen können.

Thore Wilkens: Der DDHF wird für die Mitgliedsvereine vieles erleichtern. Wenn unsere Strukturen voll etabliert sind, können wir unseren Mitgliedern bei der Vermittlung von Hallen und Koordination von Seminaren helfen. Zudem arbeiten wir an Kommunikationsstrukturen, die es den Mitgliedern ermöglicht, schnelle und zuverlässige Ansprechpartner bei Fragen und Problemen zu finden.

Fechtgeschichte: Dachverbände stehen oft für Vereinheitlichung und Standardisierung – nicht nur von Formen, sondern auch von Inhalten. Das Historische Fechten zeichnet sich demgegenüber seit den Anfängen durch einen Pluralismus der Fecht-Interpretationen aus. Wird der DDHF zukünftig – z.B. bei der Trainerausbildung – ein Curriculum für jede Waffe vorgeben?

Thore Wilkens: Auf keinen Fall! Damit würden wir unsere Szene zu Grabe tragen. Die Vielfältigkeit und die Entwicklung des Historischen Fechtens muss gewahrt bleiben. Wir müssen allerdings dafür sorgen, dass bei diesen Entwicklungen die Szene nicht an geistiger Erschöpfung und Demotivation zugrunde geht. Das Problem ist ja nicht die Interpretationsfülle, sondern der Mangel an Bewertungsmaßstäben. Vor allem für Anfänger ist eine quellennahe und funktionierende Interpretation nicht von den pseudointerpretationen der Trittbrettfahrer zu trennen, die für viel Geld Seminare und Training mit wenig Inhalt anbieten. Dabei sind es nur ganz wenige Punkte, die für eine Bewertung nötig sind. Wir bemühen uns deshalb darum, Methoden und Kriterien zu entwickeln, die den Fechtern die Entwicklung einer durchschaubaren und präzisen Interpretation ermöglicht und die sie in die Lage versetzt, andere Interpretationen kritisch zu hinterfragen. So bleibt nicht nur die Vielfältigkeit der Szene gesichert, sondern auch ihre qualitative Entwicklung.

Fechtgeschichte: Die Diskussion um die Versportlichung des Historischen Fechtens ist fast schon fester Bestandteil der HEMA-Kultur. Argumentativ stehen sich z.B. „sportliches Kräftemessen“, „Austesten der technischen Fertigkeiten im Wettkampf“ auf der Befürworter- und „Optimierung von Wettkampftechniken“, „Regulierung des Kampfes durch Regelwerke“ auf der Kritikerseite gegenüber. Auch wird das olympische Sportfechten immer wieder als Negativbeispiel angeführt. Wie seht ihr diese Diskussion. Und welche Position hat der DDHF hier?

Sonja Heer: Das eigentliche Ziel eines Kampfes, die Zerstörung oder zumindest das Kampfunfähigmachen eines Gegners, und der Begriff „Sportlichkeit“, stehen im Gegensatz zu einander. Es besteht der Wunsch sich mit anderen zu messen oder Techniken auf ihre Wirksamkeit überprüfen, ohne jemanden ernsthaft zu verletzen. Als Veranstalter von Turnieren ist man auch für die Kämpfer verantwortlich, daher verstehe ich es sehr gut, wenn Regeln eingeführt werden, um schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden. Die andere Seite solcher Regeln ist dann allerdings, dass der Kampf an Realitätsnähe einbüßt. Wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass jede Art von Freikampf nur eine Annäherung an eine reale Situation sein kann. Schon allein durch Schutzausrüstung verändert sich der Kampfstil. Mir persönlich ist daran gelegen, eine Annäherung von verschiedenen Seiten zu ermöglichen um ein möglichst umfassendes Bild einer kämpferischen Situation zu bekommen. Eine Wettkampfsituation ist überdies für den Einzelnen eine hervorragende Möglichkeit, seine Persönlichkeit zu schulen, Stichworte sind hier als Beispiel Fokussierung, der Umgang mit Stresssituationen und auch der Umgang mit Sieg und Niederlage. Das sind alles Qualitäten, die man in einem Freikampf und im Wettkampf erfährt, nicht aber im bloßen Techniktraining.

Thore Wilkens: Ich sehe in Turnieren kein Problem und auch nicht in einer sportlichen Anpassung der Techniken. Das Turnier darf allerdings nicht zum Selbstläufer werden und seine Wurzeln vergessen. Historisches Fechten ist nun einmal mehr, als sich mit einem Schwert auf die Maske zu schlagen. Derzeit führe ich eine Untersuchung der großen Turnierveranstaltungen der letzten drei Jahre durch, um Gründe für die Differenzen zwischen den Quellen und den gegenwärtigen Fechtweisen zu identifizieren und Trends zu formulieren. Die ersten Ergebnisse lassen mich entspannt aufatmen. Auch das Turnierfechten entwickelt sich und ist offen für neue Ideen. Sobald die Analysen abgeschlossen sind, wird der DDHF die Daten veröffentlichen. Ich bin optimistisch, dass diese Ergebnisse die Gräben zwischen „Turnier- und Quellenfechtern“ ein wenig schließen wird. Eines kann ich jetzt schon sagen: „Die Turnierszene braucht die quellenfokussierten Fechter und die Quellenfechter brauchen die Turnierfechter. Der fehlende Austausch beeinträchtigt die Fechtweise beider Gruppen in negativer Weise.

Fechtgeschichte: Vielen Dank für das Gespräch!

Weiterführende Informationen:
Seit August ist der DDHF ein eingetragener Verein und seit September besitzt er die Gemeinnützigkeit.

Samstag, 8. November 2014

Das Duellmandat der Universitätsstadt Jena von 1694 - ein Beispiel für ordnende Policeygesetzgebung im 17. Jahrhundert

von Jan Schäfer

Am 16. Dezember 1694 wurde im Namen von Johann Georg II. von Sachsen-Eisenach (1665-1698) für dessen Universitätsstadt Jena (1) ein Duellmandat unter dem Titel

Duell-Mandat und Verordnung / Wornach alle und jede auf Seiner Fürstl. Durchl. Gesammten Universität Jena befindliche Studiosi und sonst männiglich dasebst sich gehorsam zu achten (2)

von denen Cantzeln verlesen und sonst publicirt. (3) Derartige Verordnungen gegen das Duellieren wurden in allen Herrschaftsgebieten des Alten Reiches während des 17. und 18. Jahrhunderts erlassen. Sie zählten zur Policeygesetzgebung der frühen Neuzeit und dienten den Herrschern als Werkzeug zur Regulierung der öffentlichen Ordnung. (4) Im folgenden Text ging es um die Sanktionierung von Ehrenhändeln unter Studenten. (5)


Der Text
Desz Durchlauchtigsten Fuersten und Herrn / Herrn Johann Georgens / Herzogs zu Sachsen / Juelich / Cleve und Berg / auch Engern und Westphalen / Landgrafens in Thueringen / Marggrafens zu Meissen / Gefuersteten Grafens zu Henneberg / Grafens zu der Marck / Ravensberg / Sayn und Wittgenstein / Herrn zu Ravenstein / etc.
Duell-Mandat Und Verordnung / Wornach alle und jede auf Seiner Fürstl. Durchl. Gesammten Universität Jena befindliche Studiosi und sonst maenniglich daselbst sich georsamst zu achten / Wie solches den 16. Decembr. 1694 von denen Cantzeln verlesen und sonst publicirt worden.

Von Gottes Gnaden Wir Johan Georg / Hertzog zu Herzogs zu Sachsen / Juelich / Cleve und Berg / auch Engern und Westphale / Landgrafens in Thueringen / Marggrafens zu Meissen / Gefuersteter Graf zu Heneberg / Grafens zu der Marck / Ravensberg / Sayn und Wittgenstein / Herrn zu Ravenstein / etc. thun hierdurch männiglich kund und zu wissen: Demnach Wir zeithero mit grossem Widerwillen verspuehren muessen / dasz auf vormalige oefftere ernste Fuerstliche Verordnung von Rectorn und Professoren Unserer gesamten Universität Jena verschiedentlich ergangene und durch oeffentlichen Anschlag publicirte Verbothe desz ueber,ässigen Sauffens / Nachtschwärmens und Veruebung allerhand Unfugs / bevorab aber desz so hoch untersagten Duellirens und Schlagens von der daselbst studirenden Jugend gantz unverantwortlich ausser Augen gesetzet / dergleichen starffbares Unternehmen einen Weg als den andern fast ungescheuet continuiret / und dadurch nicht allein der Uns zufoerderst / so dann dem Academischen Magistrat schuldige Respect und Gehorsam gaentzlich entzogen / sondern auch durch GOttes Verhaengnuesz verschiedentliche Moerdthaten verursachet / mithin Blutschulden aufs Land und besonders gedachte Unsere gesammte Universität gebracht / und durch vieler betruebten Seufftzen und Thränen die Goettliche Rache angeruffen worden / dieselbe auch vermittels harter Land=Plagen und Straffen zu befahren / woferne diesem allen Goettlochen / Natuerlichen und Weltlichen Rechten zuwider lauffenden Unwesen nicht mit nachdruecklichen Ernst gesteuret werden sollte;
Als sind wir zur Bewerckstellung dessen / Verhuetung fernern Ungluecks und Erhaltung guter Zucht und Erbarkeit / bewogen worden / die vormals emanirten Verbothe solches unChristlichen Duellirens zu wiederholen / selbige nebst denen darauf gesetzten biszher wenig geachteten Straffen nachdruecklich zu schaerffen und durch oeffentlichen Druck und Affigirung dieses Patents zu maennigliches Wissenschaft bringen zu lassen.

Sollen diesemnach alle und jede auf mehrberuehrter Unserer gesamten Universitaet Jena jetzo und kuenfftig sich aufhaltende Studiosi vor allen Dingen eines Gottesfuerchtigen stillen und eingezogenen Lebens sich befleissigen / ihrer Studien fleissig abwarten und alles Schmausens und uebermaessigen Trunkes / woraus die meisten Ungelegenheiten zu entstehen pflegen / deszgleichen des Nachtschwermens und greszlichen abscheulichen Schreyens und Ruffens auf der Strasse / sich allerdings enthalten / mit dieser auszdruecklichen Verwarnung / daz alle diejenigen / so der Schwaelgerey dergestalt ergeben / und solcher mehr als ihren Studiis nachhaengen; deszgleichen die Nachtschwermer und Tumultuanten / ob sie gleich sonsten keinen Excess darbey verueben / dennoch als putrida Acadmiæ membra præscindiret / und anderer Verfuerungen zu verhueten / durch oeffentliche Relegation von Unserer gesamten Universitaet fortgeschafft werden sollen. Damit auch dem so sehr ueberhand genommenen recht Bestialischen naechtlichen Geschrey / Hauen in die Steine / und dergleichen / mit mehrerem Nachdruck gesteuret werde / wollen Wir die ehemals gethane Verordnung anhero wiederholet haben / dasz nehmlich jedweder Hauswuerth / so Studenten bey sich im Hause hat / er sey ein Universitaets=Verwander oder Buerger / sein Hausz Winterszeit um neun und Sommerszeit um zehen Uhr Abends schliessen / und mit blinden Schloessern die Hauszthueren und Auszgaenge inwendig wol verwahren / auch keinen Hausz=Burschen / deren Famulos oder Jungen / unter welcherley Prætext es auch verlanget werde (die unvermeidliche Noth bey Kranckheiten oder sonst auszgenommen) das Hausz wieder eröffnen sollte / bey Straffe zehen Thaler jeglichem Hauszwuerth / ohne Ansehen der Person / welcher darwider handelt / es geschehe dieselbe Nacht gleich ein Unfug oder nicht. Truege sich aber ein Unglueck zu / soll der Hauszwuerth / aus dessen Hause nach obbenannter Zeit der Thäaeer oder der Beschaedigte gelassen worden / mit noch haerterer Straffe belegt / und nach bestandenen Umsaenden wol gar mit der Landes=Verweisung / bevorab wider die / so die Thaeter oder Tumultanten in ihre Hauser einnehmen und hegen / verfahren werden.

Damit auch der Senatus Academicus desto eher hinter die Tumultanten und Verbrechere komen (mit Überstrich) koenne / soll ein jeglicher Hauszwuerth / ohne Unterschied / schuldig und gehalten seyn / den oder diejenige Studenten / so Stuben in seinem Hause bezogen / wenn sie desz Nachts nicht heimkommen / desz folgenden Morgens dem Rectori nahmentlich anzuzeigen / bey Straffe fuenff Thaler / wer einen verschwiegen wird / und sollen die Hauswuerthe / so die Straffe nicht erlegen können / solche im Gefaengnuesz absitzen. Wuerden auch einige Studiosi nach obengesetzter Zeit der Schließung dem Hauszwuerthe im Hause oder fuer der Thuer einige Ungelegenheiten machen / und die Ein= oder Auszlassung mit Gewalt suchen wollen / dieselben soll nicht allein der Hauszwuerth mit denen Seinigen mit Gegengewalt abzuhalten berechtigt seyn / sondern auch die Verbrecher mit vierwoechentlicher Incarcerirung / und / da der veruebte Unfug grosz gewesen / nach darueber mit der Relegation, sammt Ersetzzung alles etwan verursachten Schadens / angesehen werden.

Nachdem auch die ungezaehmte Frechheit etlicher Studenten dahin angewachsen / dasz sie des Nachts bevorab bey Winterszeit / denen Leuten in Haeusern die Liechte gleichsam zu verbiethen / und wo sie eines gesehen / mit Steinen in die Fenster zu werffen / sich unterfangen / solches auch / nebst Schimpffirung ehrlicher Leute oder anderer Studiosorum gar gemein werden wollen / so sollen dafern in Zukunft dergleichen Unwesen sich weiter ereignen sollte / alle diejenigen / welche nach Anzeige ihrer Hauswuerthe selbige Nacht nicht auf ihren Stuben gewesen / noch gnueglich beybringen können / dasz sie solche Nacht ueber bey einem andern Bekanten verblieben / ohne ferner Nachforschung vor die Thaeter gehalten / und sofort nebst Ersetzung alles verursachten Schadens mit der perpetua Relegatione wider sie verfahren / waere aber der Excess gar enorm oder eine Beschaedigung derer Einwohnenden mit vorgelauffen / die Verbrechere in gefaengliche Hafft genommen / specialiter wider sie inquiriet und dieselbe darauf zu gebuehrender Bestraffung gezogen werden.

Damit auch alle Gelegenheit zu Widerwillen / und daraus folgender Schlaegerey moeglichst vermieden bleibe / sollen die Studiosi unter sich bey oeffentlichen und Privat-Zusammenkuenfften / über Tische oder auf der Gassen / sich gegeneinander mit aller Hoefflichkeit bezeigen / und keiner dem andern ungebuehrlich und mit schimpfflichen oder anzueglichen Vexationen begegnen / weniger mit einiger Thaetlichkeit offendiren / dafern aber jedergleichen vorgienge / soll der beleidigte Theil sich nicht geluesten lassen / ihme selbst eigenmaechtige Satisfaction zuschaffen / oder Revange weder sofort noch nach der Zeit durch Rencontern oder Provociren suchen / sondern dem Academiæ Rectori es anzeigen / und desssen richterliche Amts=Hülffe gewarten.

Wuerde aber einer dem andern / aus welcheley Offense oder Ursachen es auch geschehe / entweder selbst auszfordern oder durch Beschickung eines Cartels provociren / soll derselbe / sobald es auszbricht / ob gleich die Balgerey wuercklich nicht erfolget / zur gefaenglichen Hafft gebracht / und weilen die sonst gewoehnliche Academische Straffe der Relegation biszher gar wenig verfangen wollen / die Sache an Uns von der Universitaet berichtet / die Verbrecher darauf ohne Ansehen der Person oder Standes Militari manur von dar abgeholet / und derjenige / so zugleich Author rixæ gewesen / auf zwey Jahr / waere er aber durch schimpffliches Begegenen oder Thaetlichkeit lacessiret worden / auf ein Jahr mit Gefaengnuesz oder Condemnation opus publicum oder andere dergleichen Arbeit bestraffet / der Hafft auch vor Abstattung aller auf ihn solche Zeit ueber gewendeten Kosten / nicht erlassen / darauff von mehrberuehrter Universitaet in perpetuum relegiret werden / waere er ueber disz eines unserer Landes=Kinder / soll er aller Beneficien / so er zu geniessen oder zu gewarten haette / verlustig / ihme auch alle kuenfftige Befoerderungen / sie haben Nahmen wie sie wollen / schlechterdings versagt und abgeschnitten seyn.

Gleichergestalt soll der Provocatus, da er sich unternehmen wuerde / der beschehenen Provocaion nach / zu erscheinen / obgleich das Duell nicht vor sich gienge / ebenmaessig auf nur gemeldte Weise da er aber nicht erschienen / gleichwohl die beschehene Provocation dem Senatui Academio verschwiegen / mit einer halbjaehriger Gefaengnuesz und Verlust seiner Beneficien bestrafft werden; Gewoenne aber das Duell seinen wuercklichen Fortgang / es geschehe solches in= oder ausserhalb Unserer Lande / es gehe auch gleich ohne einige Beschaedigung ab oder nicht / sollen beyde Provocant und Provocat, sobald man sich ihrer bemaechtigen kan / zu Hafft gebracht / obgedachter massen abgeholet / und drey Jahr lang / der Authro rixæ aber vier Jahr mit schwerer Gefaengnuesz oder Arbeit beleget / und darauff Unseres Fuerstenthums und Lande auf Ewig verwiesen / die Landes=Kinder hierueber um den vierten Theil ihre Vermoegens / so sie in Unsern Landen entweder wuercklich besitzen oder doch zu gewarten haben / bestraft / und solche quarta zu stipendiis, Frey=Tischen / oder anderer Unserer gesamten Universitaet erspieszlichen Aufnehmen angewendet werden.

Wo auch GOtt aus gerechten Gerichte verhienge / dasz bey solchen Duellen einer entleibet wuerde / soll dessen Coerper durch den Nachrichter auf der gemeinen Feimstädt begraben / der Thaeter aber / da er zu erlangen / ohne Ansehen / er sey Provocant, oder Provocat, Beleidiger oder Beleidigter gewesen / ohne weitlaeuffigte Defensions-Verstattung durchs Schwerd hingerichtet / der Coerper unter den Galgen begraben / und also die Blutschulden vom Lande abgethan werden. Wie dann auch nach Befindung der Umstände gleiche Todes=Straffe / jedoch ausser dem schimpfflichen Begraebnuess / derjenige Duellant sol zu gewarten haben / der zwar seinen Gegenpart nicht entleibet / jedoch solcher massen beschaediget / dasz er darob Zeit seines Lebens ein ungesunder Mensch seyn musz / gestalt auch der Beschaedigte des Verpoenten und Duellirens halber mit ewiger Landes=Verweisung gestrafft werden soll.

Belangend naechst dem die Besprecher / so einen im Namen des andern entweder selbst oder durch ueberbrachtes Cartes auszfordern / deszgleichen die Seconden / sollen diejenige Studenten / so sich zu dergleichen Beschick= und Auszforderungen oder Uberbringung desz Cartels gebrauchen lassen / da das angesonnene Duell seinen Fortgang nicht erreichte / mit sechswoechentlicher Gefaengnuesz und darauf folgenden ewigen Relegation angesehen / da aber das Duell seinen Fortgang erreichte / die Besprechere sowol als Seconden ebenmässig zur Hafft gebracht / und ein Jahr lang mit Gefaengnuesz oder Arbeit mehrgedachter massen belegt / die Landes=Kinder auch hierueber mit offtberuerter Entziehung ihrer Beneficien und Befoerderung angesehen: Truege sich aber bey dem Duelliren eine Entleibung zu / die gesetzte Poen geschärfft und nach Befidnung auf Leibes Straffe vergrössert / diejenigen aber / so nicht Studiosi und sich zu dergleichen Cartel-Tragen / Auszfordern und Secondiren gebrauchen lassen / sollen mit Zeitlicher oder nach Befindung mit ewiger Landes=Verweisung auch wol gar mit gleicher Leibes=Straffe angesehen werden; da sich aber Studenten=Jungen / die insgemein zu dergeichen Boszheiten geneigt und begierig sind / solche Cartel oder Auszforderungs=Briefe ueberbringen / die Degen dazu hinaus tragen / oder in andere Wege die Balgerey befoerdern wuerden / sind dieselbe von dem Buettel im Gefaengnuesz mit Ruthen scharff zu streichen / auch nach Befindung ebenmaessig desz Landes zu verweisen; Wie dann auch die Hausz= und Tisch=Wuerthe / so von der vorhandenen Auszforderung und Balgerey gewust / und solche nicht gehindert / oder alsofort angezeiget / ingleichen die / so einige Foerdernuesz darzu gethan / es geschehe in was Weges es wolle / nach Gelegenheit der Personen und befundenen Umstaenden / mit der Remotion ab Officio, ansehnlicher Geldstraffe / Landes=Verweisung oder Gefaengnuesz unauszbleiblich zu belegen.

Nachdem auch die Erfahrung giebt / wie dergleichen Provocationes und Schlaegereyen oeffters unter dem Rahmen eines unversehenen Recontre verborgen oder damit bemaentelt werden wollen / so sollen diejenigen / so dergleichen Rencontres haben / es werde gleich einer blessiret oder nicht / ebenergestalt zur gefaenglichen Hafft gebracht / von dem Senatu Academico die Sache mit allen Umstaenden genau examiniret / nach Befindung / sie mit einem Coerperlichen Eyd belegt / oder / da andere Bedencklichkeiten mit unterliessen / die Sache gleichergestalt / wie obgedacht / unterthaenigst berichtet werden. Da aber einer von einem andern unvermutheter weise solchergestalt rencontrirt und mit Gewehr attaquirt wuerde / und die Gelegenheit desz Orts / oder die Force desz Gegners sich zu retirien nicht verstatten solle / auf solchen Fall bleibet einem jedweden das natuerliche Recht oder Selbst=Vertheidigung unbenommen / doch dast der Attaquirte sich in solchen Schranken halte / und das moderamen suæ tutelæ nicht ueberschreite und keine Gelegenheit zum Ausweichen ausschlage oder versaeume.

Nachdem auch einige Zeither auf mehrbesagter Unserer gesamten Universitaet Jena die hoechststrafbare Art / einander mit Karbatschen oder Pruegeln auf der Stuben oder oeffentlicher Gasse zu ueberlauffen / einreissen wollen / dergleichen ausserste Beschimpffungen aber nichts anders als grosse Verbitterungen und blutgierige Duelle nach sich ziehen können; Als soll derjenige / welcher einen andern solcher massen zu ueberlauffen und zu tractiren sich unterfaenget / so fort handfeste gemacht / und ohne Unterschied / es habe ihn der andere gleich zuvor affrontiret oder nicht / wegen angemaster selbst=Rache und aus Augensetzung seiner Obrigkeit mit eben der Straffe belegt werden / welche obberuehrter massen denen Provocanten gesetztet worden.

Damit aber diejenigen / so von andern mit real oder verbal Injurien angegriffen / oder in andere wege beleidiget worden / ihre Satisfaction erlangen / und frembden Muthwillen nicht unterworffen seyn moegen; so soll der Magistratus Academicus dem beleidigten auf dessen imploration oder denunciation zeitliche Huelffe schaffen / den Beleidiger / sofern das factum einiger massen beybracht / sofort arretiren lassen / die Sache genau / doch sonder Weitlaufftigkeit untersuchen / und / nach befundener Wahrheit den Beleidiger dahin anhalten / dasz er dem Beleidigten vorm Senatu Academico, wie auch in gegenwart derer Studiosorum, so mit bey der Beschimpfung gewesen / in deren Ermangelung aber in præsenz etlicher von beyderseits Tisch=Burschen oder Landsleuten eine oeffentliche Ehren=Erklaerung und Abbitte / auch wohl nach Befinden kniend thun / und Gerichtlich / bey Verlust seines ehrlichen Nahmens angeloben / ihn weiters in keinewegs vor sich oder durch andere im wenigsten wieder zu beleidigen / oder fernere Revange zu suchen / worueber der Verbrecher nach Gelegenheit der Umstaende mit drey oder vierwoechentlicher incarceration belegt werden kan.

Waere aber die injuria nimis atrox oder freventliche Thaetlichkeiten mit untergelauffen / ist der Injuriant zur gefaenglichen Hafft und die Sache an Uns zu bringen / da wegen haerterer Bestraffung Verordnung ergehen soll.

Nicht minder sollen auch diejenigen/ so diese Unsere wohlbedaechtige Verrodnung schimpflich zu traduciren sich unterfangen / oder auch andere / die ihre erlittene Beleidigung beym Magistratus Academico klagend angebracht / dezhalber spoettlich oder veraechtlich halten werden / ebenmaessig so fort arretiret und nach Befindung mit gleicher Straffe / als die Injurianten angesehen werden.

Da auch in vorher erzehlten Faellen der Thaeter sich auf fluechtigen Fusz begebe / und zur Hafft nicht zu bringen waere / hat mam (Rechtschreibfehler) mit edictal Citation und auf ferners ungehrosames Aussenbleiben in contumaciam wider denselben zu verfahren / und die deprecation und Erklaerung durch den Pedell / oder nach Beschaffenheit des Verbrechens / durch den Buettel oder Scharfrichter zu bewerckstelligen / auch im uebrigen die Relegation, oder was sich sonst seiner Bestraffung wegen gebueret / zu verfuegen.

Wir befehlen demnach Rectori, saemtlichen Doctoribus, Professoribus und Magistris Unserer gesamten Universitaet Jena / auch allen deren Incorporirten und Verwandten / ingleichen allen und jeden daselbst befindlichen Studiosus, jetzigen und kuenfftigen / als zu deren besten diese Unsere Verordnung ergehet / wie auch Unserm Amt und dem Stadt=Rath zu Jena / nebst der gantzen Buergerschafft und Einwohnern / und begehren gnaedigst / es wolle ein jeder seines Orts solcher allerdings gemaesz nachleben / die Vorgesetzten auch straecklich und mit Ernst darob halten / und sich diszfalls aller Verwantwortung entladen / die Studiosi aber durch muthwillige Contravention ihnen selbst due unausbleibliche harte Bestraffung nicht ueber den Halsz ziehen.

Wie dann/ und damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen haben moege / dieses Mandat nicht allein jetzo gewohenlicher massen publiciret / sondern auch bey Unser gesamten Universitaet / weniger nicht als Unserm Stadt=Rath zu Jena jaehrlich einmal abgelesen / und einem jeden ankomenden (Überstrich) Studiosi bey der Immatriculation ein gedrucktes Exemplar hiervon von dem Rectore Academiæ zur Nachricht zugestellet werden soll. Daran geschiehet Unser ernster Wille und Meinung.

Uhrkuendlich ist diese Unsere Verordnung zum Druck gebracht und durch oeffentlichen Anchlag zu Maennigliches Wissenschaft publiciret worden. So geschehen und geben Eisenach den 24. Septembr. Anno 1694.

Johann Georg / Hertzog zu Sachsen.
(L.S.)

Anmerkungen

(1) Die Ämter Jena (mit der Universität) und Allstedt kamen im Jahr 1690 zum Herzogtum Eisenach, nachdem die Linie des  Herzogtums Jena erloschen war. Siehe  Bergmann, Gerd: Ältere Geschichte Eisenachs von den Anfängen bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Eisenach: Eisenacher Geschichtsverein e.V., 1994, S. 338.
(2) „Deß Durchläuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Georgens, Hertzogs zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg ... Duell-Mandat Und Verordnung.“ Universität Augsburg, Signatur 02/XII.6.4.142angeb.3. [Digitalisat Universität Augsburg]
(3) Das Duellverbot stand in einer Reihe von Erlassen: 1641 gab Herzog Wilhelm ein Rescript an den Stadtrat von Jena, 1659 wurde in einem Visitationsdecret ein Duellverbot ausgesprochen und in den Jahren 1684 und 1693 erschienen neue Duellmandate. Siehe Keil, Richard und Keil, Robert: Geschichte des Jenaischen Studentenlebens von der Gründung der Universität bis zur Gegenwart. (1548-1858). Eine Festgabe zum dreihundertjährigen Jubiläum der Universität Jena. Leipzig: F. A. Brockhaus 1858. S. 108-112.
(4) Zur Duellgesetzgebung im Alten Reich u.a. Ludwig, Ulrike: Das Recht als Medium des Transfers. Die Ausbreitung des Duells im Alten Reich. S. 159. In: Ludwig, Ulrike und Krug-Richter, Barbara und Schwerhoff, Gerd (Hg.): Das Duell. Ehrenkämpfe vom Mittelalter bis zur Moderne. Konstanz: UVK Verlagsgesellschaft, 2012. Zu den Policeyordnungen u.a. Iseli, Andrea: Gute Policey. Öffentliche Ordnung in der Frühen Neuzeit. Stuttgart: Eugen Ulmer, 2009.
(5) Richard und Robert Keil zählen allein mehr als ein Dutzend Todesfälle in Jena durch Duelle in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts: 1657, 1661, 1663, 1665, 1666, 1676, 1682 (in diesem Jahr zwei Todesfälle), 1683, 1687, 1689 1696 und 1697. Siehe Keil/Keil: Geschichte des Jenaischen Studentenlebens von der Gründung der Universität bis zur Gegenwart, Vgl. ebd. S. 112.

Samstag, 1. November 2014

„…Vnd mit der rechten faust ein Mordstück“. Eine Rezension zur Edition des Cod. I.6. 4° 2

von Thore Wilkens

Vor zwölf Jahren verdeutlichte Rainer Welle mit seiner Dissertation „vnd wisse das alle höbischeit kompt von deme ringen…“ der (akademischen) Öffentlichkeit die Komplexität und den wissenschaftlichen Wert der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ringhandschriften und Drucke. Seine langjährige Erfahrung als aktiver Ringer und Bundestrainer für das Freistilringen ermöglichten es dem studierten Germanisten und Sportwissenschaftler, eine völlig neue Perspektive bei der Quellenuntersuchung einzunehmen. Er betrachtete die Traktate nicht nur als aus philologischer Perspektive, sondern auch aus der Perspektive des praktizierenden Ringers. Das Ergebnis war ein Werk, welches methodisch und argumentativ in der Zweikampftraktatforschung neue Maßstäbe setzte und auch den Historischen Fechtern viele Fragen zu den Quellen beantworten konnte. Dennoch ist es nach der Veröffentlichung um Rainer Welle still geworden. Nach zwölf Jahren tritt er mit seiner Edition des Cod. I.6. 4° 2 (in der Szene als „Codex Wallerstein“ bekannt) wieder in Erscheinung. Und es stellt sich nun die Frage, ob Welle den qualitativen Standard seines ersten Werkes halten kann und ob die Historischen Fechter wieder Antworten auf ihre ganz speziellen Fragen finden.

Zur Handschrift

Der Cod. I. 6.4° 2 besteht aus zwei eigenständigen Zweikampftrakten. Die ältere Lehre wird von Welle auf den Zeitraum um 1420 datiert. Das andere Traktat ist gut fünfzig Jahre jünger und wird auf die Zeit zwischen 1465 und 1470 bestimmt. Die Handschriften wurden erst Mitte des 16. Jahrhunderts zum heute vorliegenden Codex zusammengebunden.

Die Edition

Die Edition des Cod.I.6. 4° 2 besteht aus zwei Bänden. Band I umfasst die wissenschaftliche Untersuchung der Handschrift, während Band II, die Originalabbildung der Handschrift und die Koperts beinhaltet.

Band I

Welles wissenschaftliche Untersuchung der Handschrift lässt kaum Wünsche offen und deckt sowohl den kodikologischen als auch den kunstwissenschaftlichen und den praktisch perspektivierten Forschungsbereich ab. Im Rahmen der kodikologischen Untersuchung liefert er eine ausführliche Provenienzgeschichte, Papiersorten- und Wasserzeichenanalyse und eine Untersuchung zur Foliierung und Lagenbeschreibung. Darüber hinaus geht er auf die sprachlichen Besonderheiten der Handschrift ein und schlüsselt die Eigenheiten der Schreiberhände und der Zeichner nachvollziehbar auf. Ebenso verhält es sich bei der kunstwissenschaftlichen Analyse. Welle geht jedem Detail nach und liefert auf diese Weise nicht nur wertvolle Einblicke in den vermutlichen Entstehungs- und Bearbeitungsprozess der Handschrift, sondern schafft es auch, den älteren Teil der Handschrift geographisch zu verorten. Sowohl im kodikologischen als auch im kunstwissenschaftlichen Bereich beschränkt er sich nicht auf die Fächergrenzen, sondern zieht Erkenntnisse aus anderen Fachbereichen wie etwa der Realien- und Kostümkunde heran. Die gesamte Untersuchung ist von einer bemerkenswerten Gründlichkeit bestimmt. Der Codex wird im wahrsten Sinne des Wortes seziert. Ob es sich nun um die Beifügungen in Rötel oder um die verschiedenen Schreibweisen des Buchstaben „e“ handelt. Nahezu alles, was für den Forscher von Relevanz sein könnte, wird einer deskriptiven Analyse unterzogen.

Im Bereich der praktisch perspektivierten Analyse und Argumentation legt Welle leider weniger Sorgfalt an den Tag. So äußert er sich etwa zur richtigen Darstellung der Langschwerttechniken oder zu falschen Zeichnungen von Ringtechniken im Harnischkampf. Leider bleiben diese Bewertungen für den Leser intransparent, da Welle sich weder zum Analyseprozess noch zur Methodik seiner Interpretationen äußert. Hier hätte der Autor einen wichtigen Schritt zur Etablierung praktisch perspektivierter Analysemethoden im Forschungsdiskurs leisten können. Es muss jedoch gesagt, werden, dass die praktische Natur der Zweikampftraktate und die damit verbundenen Probleme für den (modernen) Leser von Welle thematisiert werden. Im Kapitel zur Funktion von Bild und Text in den Zweikampftraktaten liefert er eine aufschlussreiche Einführung in die Vermittlungsstrategien und Problemfelder der Zweikampftraktate und ermöglicht auf diese Weise dem praktisch Unkundigen, sich einen Eindruck von der Verstehensproblematik zu verschaffen. Vor dem Hintergrund dieses Kapitels stellt sich die Frage nach Welles methodischen Vorgehensweisen allerdings umso mehr.

Die anschließende Bildkonkordanz dokumentiert die Überlieferung der Handschrifteninhalte in späteren Zweikampftraktaten und ist für einen schnellen Vergleich zwischen den unterschiedlichen Handschriften äußerst hilfreich. Die Transkription besticht nicht nur durch ihre Sorgfalt und Transparenz, sondern auch durch eine kritische Auseinandersetzung mit früheren Transkriptionsversuchen seitens der akademischen Forschung. Den Abschluss des ersten Bands bilden eine tabellarische Auflistung aller Beifügungen, die auf den Blättern zu finden sind, sowie eine Auflistung der Entsprechungen von Text und Bild der jeweiligen Techniken.

Band II

Der zweite Band beinhaltet Originalabbildungen der Handschrift und des Koperts. Alle Blätter sind vollständig und qualitativ hochwertig abgebildet. Jedes Blattdetail ist zu erkennen und die Texte ohne Probleme lesbar. Die jeweilige Folionummer wurde oben rechts auf der Buchseite noch einmal abgedruckt und erleichtert auf diese Weise die Navigation. Allerdings ist die Trennung von Transkription (Band I) und Originaltext (Band II) nicht ganz unproblematisch: Für eine problemlose Lektüre werden stets beide Bücher benötigt. Allerdings ist Welles Entscheidung nachvollziehbar. Die Inhalte des Codex sind nicht fehlerfrei und weisen eine Reihe von Text-Bild-Vertauschungen auf. Diese sind jedoch von den Produzenten der Handschrift entdeckt worden und so finden sich immer wieder eingemalte Zeigefinger oder schriftliche Hinweise, welcher Text zu welchem Bild gehört. Wenn einem der Codex in seinem Originalformat vorliegt, sind diese Verweise wesentlich leichter nachzuvollziehen. Zudem werden in diesem Format die Ausstrahlung und die Struktur des Codex und der einzelnen Lehren wesentlich klarer.

Stil

Wie bereits in seinem ersten Buch hält sich Welle auch in dieser Arbeit mit Lob und Tadel nicht zurück. Wenn ein Forscher in seinen Augen unzureichende Arbeit geleistet hat, fließt dieses Urteil unverblümt in den Text ein. Dem Text kommt diese Ehrlichkeit zugute, er liest sich flott und ist nicht von jener emotionslosen Distanz beherrscht, die das Lesen deutscher akademischer Texte oft so anstrengend macht.

Fazit

Vierundsiebzig Euro sind zwar ein stolzer Preis, aber die Bücher sind es wert. Welles Edition des Cod. I. 6 4° 2 ist in vollem Umfang gelungen. Er öffnet die Quelle für Experten und Laien gleichermaßen und liefert neue Erkenntnisse zum Inhalt der Handschrift, ihrer Entstehung und ihren Eigenheiten und Problemen. Akademiker finden hier eine zuverlässige Quellenedition, die für nahezu jeden Forschungsbereich einen Ansatzpunkt bereithält. Für Historische Fechter ist dieses Buch ebenfalls geeignet. Wer sich als Fechter mit dieser Quelle auch nur halbwegs seriös auseinandersetzt, wird früher oder später auf Probleme stoßen. Die Frage nach der Genauigkeit der Bilder, der Vollständigkeit des Codex, der Überlieferung in anderen Handschriften und nach der Vermittlungsstrategie der Texte sind für die Erarbeitung einer Interpretation essentiel. Welle liefert verlässliche und verständliche Antworten und bietet Historischen Fechtern nicht nur Impulse für ihre Interpretationsarbeit, sondern auch Argumente, um ihre Erkenntnisse in der Diskussion zu verteidigen. Meiner Meinung nach dürfen die Bücher deshalb in keinem Regal fehlen.

Übersicht

Titel: „… Vnd mit der rechten faust ein mordstuck. Baumanns Fecht- und Ringkampfhandschrift.
Autor: Rainer Welle
Verlag: Herbert Utz Verlag
Seiten: 472 in zwei Bänden
Preis: 74 Euro