Die "Peinliche Halß-Gerichtsbarkeit" Karls V. kann als ein (früher) Vorläufer des deutschen Strafgesetzbuches betrachtet werden ( noch inkl. der Folter bzw. peinlichen Befragung als Verhörmethode und Mittel der Wahrheitsfindung). Fechtgeschichtlich interessant ist, wie in der Frühen Neuzeit der Tatbestand der Notwehr verhandelt wurde und wann sich ein Beschuldigter (Fechter) bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung auf Notwehr berufen konnte. In der folgenden Passage werden die Fragen beantwortet: was eine richtige Notwehr war, wie sie bewiesen werden soll, wie die Notwehr ohne Augenzeugen bewiesen werden soll, wie mit Mittätern verfahren werden soll, wann und wie der Leichnam obduziert werden soll, etc.
Von vnlaugbarn Todschlägen / die auß solchen Ursache geschehen / so Entschüldigung der Straff auff inen tragen.
Es geschehen zu zeiten Entleibung / vnnd werden doch die jenigen/so solche Entleibung thun / auß guten Vrsachen / als etlich allein von Peinlicher vnd Bürgerlichen Straff entschüldiget, Vnnd damit sich aber Richter vnnd Vrtheyler an den peinlichen Gerichten / die der Recht nit gelernt haben / in solchen Fällen desto rechtmässiger zu halten wissen / vnd durch Vnwissenheit die Leute nit beschweren oder verkürtzen / So ist von gemelten entschuldigten Entleibungen geschrieben vnd gesatzt / wie hernach folget.
CXXXIX.
Erstlich von rechter Notwehr / wie die entschüldige.
Welcher eine rchte Notwehr / zu rettung seines Leibs vnd Lebens thut / vnd den jenigen / der in also benötiget / in solcher notwehr endleibt / der ist darumb niemands nicht schüldig.
CXL.
Was eine rechte Notwehr ist.
So einer jemand mit einem tödlichen Waffen oder Wehr vberlaufft / ansicht oder schlegt / vnnd der benötigt kan füglich ohn Fährligkeit oder Verletzung seines Leibs, / Lebens / Ehr vnd guten Leumuts nicht entweichen / der mag sein Leib vnd Leben / ohn alle Straff / durch ein rechte Gegenwehr retten. Vnd so er also den Benötiger entleibet / ist der darum nichts schüldig / ist auch mit seiner Gegenwehr / biß er geschlagen wird / zu warten nicht schüldig / vnangesehen / ob es den geschrieben Rechten vnnd Gewonheyten entgegen were.
Daß die Notwehr bewiesen werden sol.
Welcher sich aber nach erfindung der That / einer gethaner Notwehr berühmet oder gebrauchen wil / vnnd der Ankläger der nit geständig ist / so legt das Recht dem Thäter auff / solche berümpte Notwehr obgemelter massen/zu Recht genug zu beweisen / beweist er die nicht / er wird schüldig gehalten.
CXLII.
Wann / vnd wie in Sachen der Notwehr die Weisung auff den Ankläger kompt.
So der Ankläger der ersten tödtlichen Anfechtung / oder Benötigung darauff / als obstehet / die Notwehr gegründet / bekanntlich ist / oder beständig nit verleugnen kan / vnd dagegen sagt / Daß der Todschläger darumb kein rechte entschüldigte Notwehr gethan haben soll / wann der Entleibt hett fürgewenter bekenntlicher Anfechtung oder Benötigung / rechtmessige Ursach gehabt / als geschehen möchte / so einer einen vnteuscher Werck halben bey seinem Ehelichen Weib / Tochter / oder andern bösen sträfflichen Vbelthaten sünde / vnd darvmb gegen demselben Vbelthäter tödlich Handlung / Zwang oder Gefängnuß / wie die Recht zulassen/fürnemme/ oder dem Entleibten hett gebürt/ den verklagten Todschläger/ von Amptswegen zu sahen / vnd die notturfft erfordert / in mit Waffen solcher Gefängnuß halben/ zu betrohen / zwingen vnd nötigen / der also in Recht zulässiger weiß gethan hette / Oder so der Kläger in diesen Fall ein solche Meynung fürgeb/ daß der angezogen Todschläger darumb kein rechte Notwehr gethan hett / wenn er deß Entleibten/ als er in erschlagen hett/ gantz mächtig / vnd von der benötigung erledigt gewest / Oder meldet / dz der Entleibt / nach gethaner ersten Benötigung gewichen / dem der Todschläger auß freyen / vnd vngenöter Ding nachgefolgt / vnd in aller erst in der nachfolge erschlagen hett. Wehr so für gewend wird / der Todschläger were dem Benötigten wol füglicher weiß / vnd ohn fährlichkeit seines Leibs / Lebens / Ehren vnd guten Leumuts halben entwichen / Darvmd die Entleibung durch den verklagten Todschläger nicht auß einer rechten entschuldigten Notwehr / sondern bößlich geschehen wer / vnnd darumb peinlich gestrafft werden solt / u. Solch obgemelt vnd ander dergleichen Fürgeben / sol der Ankläger / wo er deß geniessen wil / gegen Erfindung / daß der Todschläger durch den Entleibten / erstlich als vorstehet / genötigt worden ist / beweisen / Vnd so er eine derselben obgemelten oder andern der gleichen rechtmässig Vervrsachung / gegen der ersten vnlaugbar Anfechtung oder Benötigung gnugsam beweist / so kan sich solcher Todschläger keiner rechten oder gäntzlichen entschüldigten
Notwehr behelffen / vnangesehen/ ob außgeführt oder bekanden wird / daß in der Entleibt (als vor von der Notwehr geschrieben steht) erstlich mit einer tödlichen Wehr angefochten vnd benötiget hat. So aber der Kläger der ersten erfunden Benötigung halb / kein solch rechtmässige Verursachung bewieß / sonder der verklagt Todschläger seiner berühmpten Notwehr halb außfündig machet / daß er von dem Entleibten mit einer tödlichen Wehr / als vor von rechter Notwehr gefaßt ist / erstlich angefochten worden wer: So ist die Notwehr durch den verklagten Todschläger außgeführt / vnd so doch gemelte Kundschafft beydertheyl mit einander zugelassen vnd bestellt werden Nemlich / ist hierinn zu mercken / so einer der ersten Benötigung halb redlich vrsach zur Notwehr gehabt / vnd doch in der That nicht alle Umbstande / die zu einer gantzen entschüldigten Notwehr gehören / gehalten hett / ist noth gar eben zu ermessen / wie viel oder wenig der Thäter zur That vrsach gehabt habe / vnd daß fürter die Straff an Leib / Leben / oder aber zu Buß vnd Besserung erkänt wird / alles nach sonderlicher Rahtgebung der Rechtsverständigen / als hernach gemelt wird / Wenn diese Fäll gar subtile Vnderscheid haben / darnach hierinn anderst vnnd anderst schwerlicher oder linder gevrtheylet werden sol / welche Vnderscheid dem gemeinen Mann verständlich nicht zu erklären seynd.
CXL III
Von Entleibung / das niemands anders gesehen hat / vnd ein Notwehr fügewend würde.
So einer jemand entleibt / das niemand gesehen hat / vnd will sich einer Notwehr gebrauchen / der im die Kläger nicht gestehen / in solchen Fällen ist anzusehen / der gut vnd böß Stand jeder Person / die
statt / da der Todschlag gesehen ist / was auch jeder für Wunden vnd Wehr gehabt / vnnd wie sich jeder Theil in der gleichen Fällen / vor vnd nach der That gehalten hab / welcher Theil auch auß vorgehenden Geschichten mehr Glaubens / Vrsach / Bewegung / Vortheils oder Nutz haben mög / den andern an dem Ort / als die That geschehen ist / zu erschlagen oder zu benötigen. Darauß kan ein guter verständiger Richter ermessen / ob der fürgewendten Notwehr zu glauben sey / Vnnd wo die Vermutung der Notwehr wider die bekenntliche That statt haben sol / so muß dieselbig Vermutung gar gut starck beständig vrsach haben / Aber der Thäter möcht wider den Entleibten so viel böser / vnnd sein selb halb so viel guter starcker Vermutung darbringen / immer der Notwehr zu glauben. Solche Vrsach alle zu erklären / kan durch diese Ordnung nit wol gründlich vnd jederman verständlich beschehen. Aber nemlich ist zu mercken / daß in diesem Fall / aller obgemelten Vermutung halb / die Beweisung dem Thäter auffgelegt werden
soll. Doch vnabgeschnitten dem Kläger die Weisung / die er darwider fürbringen wolt / Vnnd wo dieser Fall vorgemelter massen redlich zweiffel hat / so ist noth / in der Vrtheil der Verständigen Raht / mit fürlegung aller Vmbständen / stattlich zu gebrauchen. Wenn sich dieser Fall / mit gar viel Zweiffels vnd Vnderscheid / für vnd wider die berühmpten Notwehr begeben mag / die vor der Geschicht nit älle zu bedencken oder zu setzen.
CXLIV.
Von berühmpter Notwehr gegen einem Weibsbild.
Ob einer ein Weib erschlüge / vnd sich einer Notwehr berühmet / in einem solchen Fall ist außzuführen vnnd anzusehen / die gelegenheit deß Weibs vnd Man‘s / auch irer beyder gehabter Wehr vnd That / vnd darinnen nach Raht der Rechtsverständigen / wie hernach stehet / zu vrtheylen. Denn wiewol nicht leitlich ein Weib einem Mann zu einer entschüldigten Notwehr vrsachen mag / so wer doch müglich / dz ein grausam Weib einen weichen Man Man` zu einer Notwehr dringen möchte / vnnd sonderlich / so sie sörgliche vnnd er schlechtere Wehr hett:
CXLV.
So einer in rechter Notwehr einen Vnschüldigen wider seinen deß Thäters Willen entleibt.
So einer in einer rechten bewiesen Notwehr / wider seinen Willen / einen Vnschüldigen mit stichen / streiche / würffen oder schieffen / so er den Nötiger meinet / treffe / vnd entleibt hett, der ist von peinlicher Straff entschüldigt.
CXLVI.
Von vngefährlicher Entleibung / die wider eines thäters Willen geschicht / ausserhalb einer Notwehr.
So einer ein ziemlich vnverbotten Werck an einem Ende oder Ort / da solche Werck zu oben ziemlich ist / thut / vnd dardurch von vngechichten gantz vngefährlicher weiß / wider deß Thäters Willen / jemand entleibet / derselbige wird in viel wege / die nicht müglich zu benennen seyn / entschüldigt. Vnnd damit dieser Fall dester leichter verstanden / setzten wir diese Geichnuß: Ein Balbierer schieret einem den Bart in seiner Stuben / als gewöhnlich zu scheren ist / vnd wird durch einen also getroffen oder geworffen / daß er dem / so erschieret / die Gurgel
wider seinen Willen abschneidet. Ein ander Gleichnuß: So ein Schütz in einer gewönlichen Zielstatt stehet oder sitzet / vnd zu dem gewönlichen Platz scheust / vnd es laufft im einer vnder den Schutz / oder im läst vngefährlicher weiß / vnnd wider seinen Willen / sein Büch ß oder Armbrost ehe vnd er recht anschlegt vnd abkompt / vnd scheust also jemand zu todt / diese beyde seyn entschüldigt. Understünde sich aber der Balbierer an der Gassen / oder sonst an einer vngewönlichen statt jemand zu scheren / oder der Schütz an einer dergleichen vngewönlichen statt / da man sich versehen möchte / daß Leut wanderten / zu schieffen / oder hielt sich der Schütz in der Zielstatt vnfürsichtiger Weiß / vnd würde also von dem Balbierer / oder dem Schützen / als obstehet / jemand entleibet / der Thäter keiner wird genug entschüldiget: Aber dennoch ist mehr Barmhertzigkeit bey solchen Entleibungen / die vngefährlich auß Geilheit oder Unfürsichtigkeit doch wider deß Thäters Willen geschehen / zu haben / denn was arglistig / vnnd mit Willen geschicht. Vnd wo solche Entleibung geschehen / sollen die Vrtheyler bey den Verständigen / so es vor in zu Schulden kompt / der Straff halb Rahts pflegen. Auß diesen obangezeigten Gleichnussen / mag inn andern vnbenannten Fällen ein Verständiger wol mercken vnnd erkennen / was ein vngefährliche Entleibung ist, vnd wie die Entschüldigüg auff jr tregt. Vnd nach dem diese Fäll offt zu Schulden kommen / vnd durch die Vnvertändigen darinnen etwa gar vngleich gericht wirdt / ist die angezeigte kurtze Erklärung vnd Warnung derhalben / auß guten Ursach geschehen / damit der gemeine Mann etwas verstand der Rechten darauß nemme. Jedoch haben diese Fäll zu Zeiten gar subtil Vnderscheid / die dem gemeinen Mann / so an den Peinlichen Gerichten sitzen / verständig oder begreifflich nicht zu machen seyn. Hierumb sollen die Vrtheyler in diesen obmelten Fällen allen (wenn es zu Schulden kompt) angezeigter Erklärung halb / der vorgemelter verständiger Leut Raht nit verachten / sondern gebrauchen.
CXL VII.
So einer geschlagen wirdt / vnd stirbt / vnd man zweiffelte / ob er an der Wunden gestorben sey.
So einer geschlagen wird / vnnd vber etlcihe Zeit darnach stürb / also / daß zweiffelich were / ober der geklaten streich halben gestorben wer oder nicht / in solchen Fällen mögen beyde Theyl (wie von Weisung gesatzt ist) Kundtschafft zur Sachen dienstlich stellen / vnnd sollen doch / sonderlich die Wundärtzt /der Sach verständig / vnd andere Personen / die da wissen / wie sich der Gestorben nach dem Schlagen
vnd Rumor gehalten hab / zu Zeugen gebraucht werden / mit Anzeigung / wie lang der Gestorben nach den Streichen gelebt habe / vnd in solchen Vrtheylen / die Vrtheyler bey den Rechtverständigen / vnnd an Enden vnnd Orten wie zu end dieser vnser Ordnung angezeigt / Rahts plegen.
CXL V III.
Straff der jenigen / so einander in Morden / Schlagen vnd Rumorn fürsetzlich oder vnfürsetzlich beystanden thun.
So etliche Personen mit für gesetztem vnnd vereinigten Willen vnd Muth / jemand bößlich zu ermorden / einander hülff vnnd beystand thun / dieselben Thäter alle haben das Leben verwirckt. So aber etliche Personen vngechicks in einem Schlagen oder Gefächt bey einander weren / einander helffen / vnd jemand also ohn gnugsame Ursach erschlagen wird: So man dann den rechten Thäter weiß / von deß Hand die Entleibung geschehen ist / der sol als ein Todschläger mit dem Schwerd zum Todt gestrafft weren. Were aber der Entleibt durch mehr dann einen / die man wüst / gefährlicher weiß tödtlich geschlagen / geworffen vnnd gewundet worden / vnnd man kündte nit beweißlich machen / von welcher sonderlichen Hand vnd That er gestorben wer / So seynd dieselben / so die Verletzung / wie obstehet / gethan haben / alle / als Todschläger vorgemelter massen/ zu dem Tod zu straffen. Aber der ander Beyständer / helffer vnd Vrsächer Straff halber / von welches Hand obbestimpter massen der Entleibt nicht tödlich verletzt worden ist / auch so einer in einer Auffruhr oder Schlagen entleibt wird / vnd man möchte keinen wissen / darvon er (als vorstehet) verletzt werden wer / sollen die Vrtheyler beyden Rechtsverständigen / vnd an Enden vnd Orten / wie hernach gemelt wird / Rahts pflegen / mit Eröffnung aller Vmbstände vnnd gelegenheit solcher Sachen / so viel sie erfahren kündten. Wenn in solchen Fällen nach Ermessigung mancherley Vmstände / das nicht alles zu schreiben / vnderschiedlich zu vrtheylen ist.
CXLIX.
Von Besichtigung eines Entleibten vor der Begräbnuß:
Ond damit den im obgemelten Fällen gebürtlich ermessung vnd erkänntnuß solcher vnderschiedlichen Verwundung halb / nach der Begräbnuß deß Entleibten dester minder mangel sey / sol der Richter /
sampt zweyen Schöpffen / dem Gerichtschreiber / vnd einem oder mehr Wundärtzten (so man die haben / vnd solches geschehen kan) die denn zuvor darzu beeydigt werden sollen / denselben todten Körper vor der Begräbnuß mit fleiß besichtigen / vnd all seine empfangene Wunden / Schlag / Ausswerff / wie der jedes funden / vndermessen würde / mit fleiß mercken vnd verzeichnen lassen.
CL.
Hernach werden etliche Entleibung im gemein berührt / die auch Entschüldigung auff ihn tragen mögen / so darinn ordentlicher weiß gehandelt wirdt.
Es seyn sonst andere mehr Entleibung / die etwa auß unsträfflichen Vrsach beschehen / so dieselben Vrsach recht vnd ordentlich gebraucht werden / als / da einer jemand vmb vnteuscher Werck willen / die er mit seinem Eheweib oder Tochter obet / erschlegt / wie vor in dem 121. Articul des Ehebruchs / ansahend / / Jtem / so ein Ehemann einem anern / ec. gesetzt ist. Jtem / so einer zu Rettung eines andern Leib / Leben oder Gut / jemandt erschlegt. Jtem / so Leut tödten / die jre Sinn nit haben. Mehr so einem jemand von Ampswegen zu sahen gebüret / der vnzimlichen / freffentlichen vnd sorglichen widerstand thut / vnnd derselbig Widersässig darob entleibt würde. Jtem / so jemand einen bey nächtlicher weil gefährlicher weiß in seinen Hauß findet vnnd erschlegt / oder so einer ein Thier hat / daß jemand tödtet / vnd er dergleichen Boßheit darvor von dem Thier nicht gesehen oder gehöret hat / wie hiervor in dem 136. Articul / ansahend / Jtem / hat einer ein Thier / u. darvon gesetzt ist. Die necht obgemelte Fäll alle haben gar viel Unterscheid / wenn die Entschuldigung oder kein Entschuldigung auff innen tragen / das alles zu lang zu beschreiben / vnd zu erklären wer / vnd dem gemeinen Mann auch irrig vnd ärgerlich seyn möchte / wo solches alles in dieser Ordnung solt begriffen werden. Hierumb / so diesr Sach eine für den Richter vnnd Vrtheyler kompt / sollen sie bey den Rechtverständigen / vnd an Enden vnnd Orten / wie zu ende dieser vnser Ordnung angezeigt / Rahts gebrauchen / vnd in nicht eigen vnvernünnfftige Regel oder Gewonheit / darinn zu sprechen / machen / die dem Rechten widerwertig seyn / als zu zeiten an den peinlichen Gerichten bißher beschehen / daß die Vrtheyler die Vnderscheid jeder Sach nicht hören vnnd bewegen / das ist ein grosse Thorheit / vnnd folget darauß / daß sie sich zu vielen malen irren / thun den Leuten vnrecht / vnnd werden an irem Blut schüldig: So geschicht auch viel / daß Richter vnnd Vrtheyler die Wißthäter begünstigen /
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Seite 69] vnd ire Handlung darauff richten / wie sie jne Recht zu gut verlängern / vnd wissentliche Vbelthäter darnach ledig machen wöllen / vermeynen vielleicht etliche einfältige Leut / sie thun wol daran / daß sie denselben Leuten ir Leben retten. Sie sollen wissen / daß sie sich schwerlich darmit verschulden / vnd seynd den Anklägern derhalben vor Gott vnd der Welt Widerkerung schuldig / Wenn einjeder Richter vnd Vrtheyler ist bey seinem End vnd seiner Seelen Seligkeit schuldig / nach seinem besten verstehen / gleich vnd recht zu richten / Vnd wo ein Sach vber sein Verständnuß ist / bey den Rechtsverständigen / vnnd an Enden vnnd Orten / wie hernach zu ende dieser Ordnung gemelt wird /
Rahtspflegen / Wenn zu grossen Sachen / als zwischen dem gemeinen Nutz / vnnd der Menschen Blut zu richten / grosser ernstlich fleiß gehört / vnd angekehrt werden soll.
CLI.
Wie die Vrsachen / so zu Entschuldigung bekenntltcher That für gewendt außgeführt werden sollen.
So jemandt einer That bekenntlich ist / vnd derhalben Vrsachen anzeigt / die solche That vor peinlicher Straff entschüldigen möchten / als vor bey jeder geordenter peinlichen Straff / wie vnd wenn
die entschüldigt wird / gesetzt ist / So sol der Richter den Thäter fragen / ob er solche seine für gebene Entschüldigung genugsam beweisen könnte. So er den das durch sich förderlich zu thun vrbietig ist / so sol er / weß sie für Entschuldigung solcher That halb weisen wollten / durch rechtsverständige Leute / oder durch den Gerichtsschreiber / in gegenwertigkeit deß Richters / auffzeichnen lassen. So denn der Richter mit gehabtem Raht der Rechtsverständigen / dieselben weisungs Articul darfür erkennt / wo die bewiesen würden / daß dieselbe angezeigten Vrsachen / die beklagten vnd bekannten That von peinlicher Straff entschüldigen: So sol der Thäter auff jr Ansuchen / mit solcher erbotten Weisung / auch weß der Ankläger dienstlichs darwider weisen wolte / zugelassen / auch durch dieselbige Oberheit deßhalb Kundschafftverhörer vnd anders verordnet / gehalten vnd gehandelt werden / wie vor im 62. Articul / anfahend / Jtem / wo der Beklagt / u. vnnd etlichen Articuls darnach / von Form vnd Maß der Weisung / gesazt ist / sampt etlichen hernach folgenden Articuln / so es zu schulden kommet / angesehen / vnnd darnach gehandelt. Wo gezweiffelt würde / soll Rahts / wie hernach gemelt wird / gepflegt werden.
So deß Thäters gegebene weisungs Articul nicht beschliessen.
So aber die obgemelten weisungs Articul / durch den Richter mit gehabtem Raht der verständigen / darfür erkannt würden, ob gleich solche erbottene Weisung geschehen / daß die dennoch nit dienstlich zu deß Thäters entschuldigung wer / so sol die Weisung nicht zugelassen / sondern aber an~t / vnd als denn durch den Richter vnd Gericht / da der Thäter innen leg / mit fürderlichem Rechten weiter gehandelt werden / wie sich gegen einem solchen bekanntlichen offenbaren Thäter gebüret.
CL III.
Vber wen die Atzung in obgemelter Außführung gehen soll.
Wo aber einer jemand entleibt hett / deßhalb in Gefängnuß käme / auch der Entleibung bekanntlich wer / vnd doch der vorgemelten Vrsachen eine oder mehr / die in solcher Entleibung halb / gar oder eins theils entschüldigten / mit Kundschafft / wie darvon gesetzt ist / außführen wolt: So sollen deß Beklagten Freund dem Kläger zu förderst vor dem Richter vnd vier Schöpffen / nach ermessung derselben / nottürfftiglich Caution / Sicherung vnd Vestand thun / ob sich solche fürgebene Entschüldigung deß Beklagten in der Ausfürhung mit Recht nicht erfünde / daß denn deß Beklagten Freund die Atzung deß Beklagten / auch dem Kläger Kost vnnd Schaden / nach ermessung
desselben Gerichts / außrichten wöllen / darinn derselbig Kläger / durch die vnderstanden vnerfindlichen Außführung der berühmpten Entschüldigung bracht würde. Damit gedencken wir zu für kommen / daß der Kläger durch berührte vnwarhafftige vnnd betriegliche Außzug nicht zu Schaden bracht werde. Vnd sollen in diesem Fall der berührten Messigung dieselben Schöpffen vnnd Vrtheylsprecher bey den Rechtverständigen / vnd an Enden vnnd Orten / wie hernach gemelt wird / auch Rahts pflegen.
CLIV.
Von grosser Armut / deß / der sich obgemelter massen außführen wolt.
Wer aber der Beklagt so gantz arm / auch nicht Frende hett / die jetztgemelte Caution / Sicherung vnd Bestand zu thun vermöchten / vnnd doch zweiffetlich were / ob er seiner beschuldigten Entleibung
halb / redlich Entschüldigung hett: Sol sich der Richter / nach gestalt
der Sachen / mit allem fleiß / so vieler kan / erkündigen / vnd der Oberkeit solches alles schreiben / vnd Bescheids deßhalben erwarten / also daß solche Erkündigung in dem Fall / Ampts halben / auff deß Gerichts oder desselben Oberkeit darlegen vnd Kosten beschehe.
CLV.
So einer in der Mordacht wer / in Gefängnuß käme / vnnd seine Vnschuld außführen wolt.
So einer in Gefängnuß käme / der darvor in die Mordacht erkannt were / wie an ertlichen Orten gewonheit / vnnd in der Gefängnuß sein Entschüldigung / wie in den vorgemelten Articuln von den Entschüldigungen gesetzt ist / außzuführen sich erböte / der sol / vnangesehen / dz er hiervor in die Mordacht erkannt were / mit bestimpter Außführung zugelassen werden.
CLVI.
Von Außführung beschuldigter Peinlichen Vbelthat / ehe der Beklagt in Gefängniß kompt.
So sich einer / ehe er in die Gefängniß kompt / einer peinlichen Vbelthat / mit Recht ausführen will / das sol er thun an ordentlichen peinlichen Gerichté / wie in dieser Fällen jedes Orts Recht / vnd herkommen ist / vnd slo in diesen Außführungen beyden Theilen rechtmässige Verkündung geschehe / auch beyder Theil nottürfftig fürbringen / Vrkund vnd Kundschafft / wie sich in Recht gebürt / zugelassen / vnd nicht / wie in etlichen Orten Mißbrauch / abgeschnitten werden / vnd sol derselbig zum Rechten / für vnrechter Gewalt / vnnd nicht weiter vergleyt werden.