Donnerstag, 26. Juli 2012

'Gründtliche Beschreibung der freyen ritterlichen unnd adelichen Kunst des Fechtens' - Eindrücke aus Leipzig

Unser Leser Cornelius Berthold von den Blossfechtern zu Chemnitz hatte vor kurzem die Gelegenheit, sich den Leipziger ‘Joachim Meyer’ (Bibliotheca Albertina- Sondersammlung, Signatur Milit. 111, veröffentlicht in Straßburg bei Thomas Berger, 1570) vor Ort in der Leipziger Universitätsbibliothek näher anzusehen. 

Hier seine Eindrücke:
Während es inhaltlich keine Überraschung gab, zeigte sich die Form sehr  bedeutsam. Sämtliche Abbildungen sind nachträglich aufwändig illuminiert worden. Der Arbeitsauftrag und Preis pro "Figur" (vermutlich 2 Thaler pro Stück, aber dieser Eintrag war kaum zu entziffern) steht im vorderen Innenspiegel des Einbandes. Dieser Eintrag ist laut Bibliotheksmitarbeiter nicht älter als das 17. Jahrhundert, womöglich näher dran am Erscheinungsjahr 1570. Weiter oben im Innenspiegel steht die Jahreszahl 1574, ein abgekürzter (Leit-?) Spruch "L. (oder T?) W. D. G. M. F." sowie der Name "Dietrich Görge Bricke (?) von D(unleserlich/ausgekratzt)", gefolgt von einem Gedicht: "O du edler greiff, schwing auf die feder und gefieder, las ?ierg die Bruderschafft (?) von dank ajanx (??) mit druckem nieder, und stos ihn in den rachen, das im d[as?] Herz im leibe thet krarsten (??, sieht nicht nach "barsten" aus, aber "krachen" ist es mMn nicht)".

Davon abgesehen besitzt das ganze Buch kleine eingeklebte Registerzettelchen am Rand, die mit den Buchstaben der zugehörigen Figuren beschriftet sind (alle bis auf die letzten zwei). Wenn Meyer also eine "Figur G" erwähnt, greift man sich das Zettelchen mit G, schlägt es nach links um und schon hat man die illuminierte Figur. Wenn andere Meyer-Ausgaben nicht auch vier Schließbeschläge dran hatten, dann wäre das ein weiteres "Alleinstellungsmerkmal" der Leipziger Ausgabe und ihrer Gebrauchsspuren.


Dienstag, 24. Juli 2012

Von einigen Exercitien und der Geschichte des Duells - Auszüge aus Johann Friedrich von Flemmings 'Vollkommenem Teutschen Soldaten' von 1726

Im Jahr 1726 veröffentlichte Johann Friedrich von Flemming sein Werk 'Der Vollkommene Teutsche Soldat' [Digitalisat]. (1) Das mehr als 800 Seiten umfassende Buch enthält eine Vielzahl theoretischen und praktischen Wissens zum Militärwesen. Es beginnt mit Erörterungen zu den grundlegenden Fertigkeiten wie dem Schreiben, Rechnen, Lesen und Zeichnen (im ersten Teil) und reicht bis hin zur komplexen Fortifikations- und Belagerungs-Theorie (im fünften und sechsten Teil).

Johann Friedrich von Flemming untergliederte sein Werk in 6 Teile und einen Anhang:
Erster Theil, Von dene Vorbereitungs=Wisenschaften zum Kriegs=Wesen.
Anderer Theil. Von denen unterschiedenen Functionen der Soldaten.
Dritter Theil. Von denen mancherley Krieges=Operationen und Expeditionen.
Vierter Theil. Von Besorgung einer Festung zu Friedens=Zeiten.
Fünffter Theil. Von der Beschützung einer Festung, wider die feindlichen Angriffe und Belagerungen.
Sechster Theil. Von Belagerung und Eroberung einer Festung.
Anhang

Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf das Kapitel zu 'Musique, Tantzen, Fechten und Voltigiren' (Theil 1, Kapitel 8, Seite 22-24) und das Kapitel zu den 'Duellen' (Anhang, 3. Kapitel, Seite 723-729), die im Folgenden nach jeweils einer kurzen Einleitung als Transkriptionen wiedergegeben werden.

Das Fechten, das in Kapitel 8 behandelt wird, ist textlich eingebettet in das umfassendere Curriculums der Exercitien "Musique, Tantzen, Fechten und Voltigiren". Da Flemmings Werk den Schwerpunkt klar auf die theoretischen und praktischen Aspekte des Militärwesen – und da vor allem auf Militärstruktur, Ausbildung, Taktik und Fortification – legt, werden die Exercitia als Grundsteine der allgemeinen Ausbildung zwar erwähnt, jedoch nur in aller notwendigen Kürze beschrieben. Die Fechtkunst, noch eines der umfangreichsten Themen in diesem kurzen Kapitel, wird beschrieben mit den für die Zeit gängigen Bewegungen und Begriffen. Anders jedoch als in anderen Wissensspeichern für die oberen Gesellschaftsschichten dieser Zeit, wie etwa „Der geöffnete Ritterplatz“ von 1706 (veröffentl. in Hamburg bei Schiller und Hamburg bei Neumann), erfolgt keine ausführliche Beschreibung oder Darstellung der Fechttechniken. Auch ein Lehrer oder Meister wird namentlich nicht genannt.
"Das achte Capitel. Von der Musique, Tantzen, Fechten und Voltigiren.

§.1. Die heutige galante Welt verlanget viel von einem jungen Menschen, den die qualificirt nennen soll; Er muß nicht allein in Wissenschafften, und guten Künsten, sondern auch in allerhand Exercitien und Leibes Ubungen versiret seyn. Die Musique ist etwas angenehmes und bey Kriegs- und Friedens-Zeiten, zur Trauer, und bey fröhlichen Begebenheiten zu gebrauchen. Sie ermuntert das betrübte und unruhige Gemüth, sie hilfft die Freude vermehren, muß auch andere zur Fröhlichkeit aufmuntern. Der die Musique und den Tact verstehet, kan sich auch in den Tantzen bey Haltung der Cadance u.s.w. viel eher perfectioniren. Doch muß ein junger Mensch auch nicht allzuviel Zeit auf die Musique wenden, damit nicht aus dem Nebenwerck ein Hauptwerck werde, und man die Zeit, die man zu andern Sachen nützlicher anwenden könte, nicht damit zubringe. Es muß einer diejenigen Instrumenta erwehlen, dazu er Neigung hat, und die sich zu der Lebens-Art, die einer in der künfftigen zu erwehlen gedencket, schicken. Die Trompeten, Hautbois, und andere dergleichen die einen allzugrossen Allarm machen, sind dem Kopf, und der Gesundheit nicht allzu zuträglich, sie nehmen die Lunge mit, und machen das Gesicht ungestalt, die Backen und die Augen werden aufgeblasen; Eine Fleute douce, eine Violine, Laute, Guitarr, Viole d'Armour, Viole de Gamba, und andere dergleichen sind besser und beliebter.

§.2. Das Tantzen, ob es gleich von den meisten heutiges gemißbrauchet wird, ist dennoch nicht zu verabsäumen, es macht die Glieder geschickt, daß man hernach bey einer guten Stellung, des Leibes mancherley Handlungen eine bessere Grace geben kan. Ein Tantzmeister muß bey einem jungen Menschen sonderlich dahin seyn, damit er lerne die Beine auswerts setzen, gerade gehen, die Brust auswerts tragen, und geschickte Reverences machen. Man hat nicht alle Tage Gelegenheit zum Tantzen, aber wohl zum Reverences machen. Bey den Tantzen muß man sonderlich lernen auf die Cadence Achtung haben, und sich der Sittsamkeit befleißigen, denn die mancherley Capriolen, und Lufft-Sprünge stehn nicht allen Leuten an; Es würde mancher zierlicher Tantzen, wenn er nicht mit den Kopf und Händen, so viel wunderliche und unnöthige Bewegungen, und so viel krumme Sprünge machte.

§.3. Es ist unnöthig, daß ein junger Mensch so viel Solo, und allerhand fremde Täntze, die etwan nur bey Opern oder sonst vorkommen, lernet und Zeit und Geld damit verderbet, es wäre denn, daß einer von Tantzen Profession machen wolte, sondern es ist genung, wenn er eine Menuet, eine Courante, eine Menuet d'Anjou, eine Passepeid, und eine Aimable Vainqueur tantzen kan. Die Menuets sind unter allen die gewöhnlichsten Täntze, die so wohl an den Höfen der grossen Herrn, als auch bey den Lustbarkeiten unter Privat-Persohnen am allermeisten vorkommen. Nach diesen sind die Englischen Täntze ziemlich Mode, und wer Gelegenheit hat solche zu lernen, thut nicht unrecht, wenn er sich mit darauf applicirt. Bey den Tantzen muß man die beyden Extremen vermeiden, man muß nicht allzu furchtsam und schüchtern, und auch nicht allzu frech und wilde dabey seyn: Einige sind so furchtsam und schleichen so sachte herum, als ob sie auf Eyern giengen, die sie nicht zutreten solten, andere aber machen hundert tausenderley wilde Minen und Fahrten, wie die Marckschreyer auf den Theatro.

§.4. Ist der Leib durch das Tantzen zu einer geschickten Übung gekommen, so kan man nachgehends zu einer etwas stärckeren Motion, nemlich zu den Fechten schreiten. Dieses ist schon etwas martialisches, und kan man hiermit bey feindlichen Attaquen seinen Leib beschützen, sich in der Noth retten, und seinem Feind dasjenige zu versetzen, was er einen zu thun willens war. Der Fechtmeister weiset einen Anfänger erstlich das Rappier wohl halten, daß der Daumen hinunter den Sticblatt auf das Creutz der Parir-Stange feste gesetzt werde, des Rappiers-Knopf aber hinter der Hand aufliege. Er weiset ihn ferner die Füße recht zu setzen, die Arme zuhalten, mit Schenckeln und Leibe die rechte Positur zumachen, und ein gutes Lager sich anzugewöhnen. Der Fechtmeister hat einen ledernen wohl ausgestopften Schild vor der Brust, und der Scholar muß weidlich auf ihm zustossen, um sich wohl ausstrecken zu lernen. Der Fechtmeister ziehet das Rappier des Scholaren an sich, damit er sich zu einen desto reineren Stoß angewöhne. Er lehret ihn die Primam, und wann er solche wohl begriffen, die Secundam, wenn auch diese recht gelernet, endlich die Tertiam, und Quartam stossen, und einen gleichen Stoß führen.

§.5. Das Contra Fechten mit andern Scholaren ist unter zwey bis drey Monaten nicht zu practiciren, denn die andern sind ungewiß, und können einen Anfänger, theils aus Unwissenheit, theils aus Leichtfertigkeit solche Stöße anbringen, die ihm ziemlicher massen incommodiren. Eine andere Bewandniß hat es bey denen Contra Fechten mit dem Lehrmeister, oder Vorfechter, als welche schon sicherer und gewisser halten. Hat einer aber 5. biß 6. Monate gefochten, und um einen guten Recompens sich von den Fechtmeister privatim einige gute Lectiones zeigen lassen, so kan er das Contra Fechten schon vornehmen.

§.6. Bey den Fechten muß man sich lernen wohl strecken, ein gutes Lager machen, den Gegner an der Klinge bleiben, dieselbe wohl stringiren, die Mensur und das Tempo beobachten, bey der leisesten Berührung der Klinge caviren, geschickt pariren, nach angebrachten Stoß mit einen oder zwey zwey Sprüngen sich hurtig in der Defension retirien. Die mancherley gekünstelten Volten, Stocaden, Prisen, Passaden und dergleichen werden zwar auf den Fecht-Böden gelernet, schicken sich aber in geringten nicht zum Ernst.

§.7. Ein junger Mensch muß sich des Fechtens zur Vertheidigung seiner Ehre, seines Vermögens und seines Leibes bedienen, aber nicht unnöthige Händel, die offtermahls bey einen Bier- und Wein-Gelack um ein Charten Blatt oder eine Hure angefangen werden, zu erregen. Es ist das Duellirenein sehr schändliches Laster, so in allen Königlichen, Churfürstlichen und Fürstlichen Mandaten hoch verpönt ist. Es hat mancher zu Haus so eine unmäßige und unzeitige Courage, und hingegentheils, wenn er wieder den Feind anrücken soll, zittert er doch wohl wie ein Espen Laub. Es kommen auch gemeiniglich diejenigen, die andere zum besten haben und Händel erregen wollen, wenn es zum Duelliren kömmt, am hetzlichsten weg.

§.8. Mit den Fechten pflegt insgemein das Voltigiren vereiniget zu werden, da man über gewisse höltzerne Pferde nach besondern Regeln der Mechanic mit Geschwindigkeit springen, und besondere Lectiones machen muß. Es gehören gute, gesunde und starke Gliedmassen dazu, weil es eine sehr hefftige Bewegung ist; Wer nicht in Leibe recht gesund ist, muß dieses Exercitium unterwegens lassen. Doch ist es auch einen jungen Menschen, der Stärke, Geschwindigkeit, Gesundheit, Lust u. Geschicklichkeit dazu besitzt, nicht unanständig, und kan auch unter der Milice bey mancherley Vorfallenheiten seinen guten Nutzen erweisen. Es rührt das Voltigiren noch von denen Römischen Soldaten her; Denn, da musten die Reiter auf höltzerne Pferde springen, bald zur Rechten, bald zur Lincken, und zwar ohne Steig-Bügel; Diese hatten sie damals noch nicht. Hiezu war nun geordnet ein Exercitien-Meister, oder ein alter Officier, der eben das verrichtete, was heutiges Tages der Major thut. Er wurde Campi Doctor genennet. Aclianus hat in seinen schönen Buch von der Griechischen Krieges Disciplin, welches er dem Käyser Hadriano zugeschrieben, vieles berichtet von der besondern Übung. Sie brauchten sonst eben solche Wörter, als der Major heutiges Tages braucht, wenn er die Soldaten exerciret. Wer solte glauben, daß solche Formulen noch von alten Zeiten her wären. Ich will einige Terminos Frantzösisch aus der Frantzösischen Übersetzung des Aeliani hieher setzen:
Prenés vos armes,
Armes debout,
Prenés vos distances,
Tenés von rangs,
Avancés,
Demeurés,
Doublés les files,
Remettés Vous,
Doublés les rangs,
A droit faites la Conversion, Remettés Vous, und dergleichen alte Formulen mehr. Siehe bey dem P. Daniel Tom. I. Lib. V. Cap. VII. p. 374. 375.

§.9. Junge Cavaliers müssen zu den Turnier-Spielen, die an grosser Herrn Höfen von langen Zeiten an, biß auf die ietzigen gebräuchlich gewesen, praeparirt werden. Turniren ist ein recht altteutsches Wort, und heist so viel als lustig seyn. Käyser Heinrich der Vogler hat sie nicht so wohl erfunden, sondern A. 935 um den Frantzosen und Engelländern darinnen nachzuarten, angeordnet. Es sind derselben viertzig biß zu den Letzten, das zu Worms gehalten worden. Was zu solchen Turnier-Spielen erfordert wurde, kan man aus den Autoribus sehen, so davon geschrieben, absonderlich Rixner. Es fiengen sich die Turniere mit den Kolben an, darauf griff man zu den Schwerdtern und brachte mit selbigen den ersten Tag zu, folgenden Tages gieng das Gesteche in hohen Zeugen, und folgende Tage darauf die andern ritterlichen Übungen, mit Ringen, Springen, Lauffen, Stein- und Stangenstössen u. Werffen fort; Die Abende durch tantzte man mit den adelichen dazu erforderten Frauenzimmer, welche auch der Dancke, oder Gewinste austheilten, Diese bestunden in einen güldnen Schwerd, Kräntzen, güldnen Ringen, güldnen Ketten und andern Kleinodien, wiewohl an sich eben so genau daran nicht band, maßen wir lesen, daß Hertzog Heinrich von Thüringen auf seinen zu Nordhausen gehaltenen Turnier einen ziemlichen hohen Baum machen lassen, dessen Stamm und Zweige von Gold, die Blätter aber von SiIber gewesen, davon demjenigen, dem seine Lantze ohne Bewegung in Sattel gebrochen, ein silbernes Blatt, dem aber, der seinen Gegentheil aus den Sattel herunter geworfen, ein güldner Zweig zu Dancke ward.

§.10. Unsere Vorfahren hatten ein solches Spiel, welches sie Bundwerck hiessen, oder das Rennen in den alten Pund, wie denn sonderlich folgende Spiele wohl zu mercken: Das alt teutsche Gestech in hohen Zeugen, das teutsche Alt-Crönlein-Gestech, das alte Geschifft / Tartzen Rennen, das Wilisch Rennen in den Armen, das Feld-Rennen in den Stihl in Pund, und Stihlinglicher, ein Turnier zu Roß in Schimpf und Ernst zu gebrauchen, das Rennen mit dem Wulst, und die Tartzen fest angezogen, das Geschifft alt teutsche Scheiben-Rennen, das Gestech, so man nennet in Pain, das alte Rennen in den Scheiben-Schweif, und denn das Pfannen-Rennen. Allein es wird niemand sich wohl recht vorstellen können, worinnen diese Spiele bestanden, und wie sie von einander unterschieden seyn. Doch kan einer, der curieus seyn will, ziemlicher massen seyn Conto finden, wenn er Joh. Aquilam hierinnen zu Rathe ziehet, als der de omni ludorum genere, von allen und ieden Spiel-Arten, ein eigen Buch geschrieben. Des Rixners sein Turnier-Buch ist an einigen Orten verdächtig, und sind darinnen viel Umstände erdichtet, daß man sich also nicht vollkommen darauf verlassen kan."

Im Kapitel "von denen Duellen" referiert der Autor ausführlich über die Geschichte der Duelle anhand historischer Beispiele.
"Anhang. Das 3. Capitel. Von denen Duellen.

§.1. Die Vertheidiger der Duelle gehen in Ansehung ihres Ursprungs biß auf die allerersten Zeiten der Welt zurück, und behaupten, daß Cain und sein Bruder Abel zu dem Ende auf das Feld gegangen, damit sie daselbst einen ihres Vaters Hause entsponnenen Streit wegen des Vorzugs durch einen förmlichen Duel ausmachen möchten. Ob nun wohl die Rachgier der Menschen so alt als die Sünde, so ist wohl meines Erachtens der Todtschlag des Cains von der Methode der Duellisten gar sehr unterschieden; und gesetzt, daß der Ursprung des Duellirens aus dem ältisten Alterthum herzuholen, so wird doch solches in geringsten nicht hiedruch privilegiret, und wird ihn hiedurch so wenig Ehre zuwachsen, als dem Teufel welcher noch älter als die Welt ist.

§.2. Bey denen alten Römern wurden gewisse Arten der Duelle authorisirt, weil sie auf Befehl der Obern unternommen worden, und aus Veranlassung des Boni publici; Wenn man das häuffige Blut zweyer Armeen schonen wolte, so wurden von beyden Armeen die muthigsten und kühnsten junge Leute ausgelesen, die sich biß auf das Blut und den Todt miteinander schlagen musten, und die durch ihren Todt oder Sieg das Decisium fällen musten. Die Horatier und die Curiacier geben aus der alten Historie ein Exempel solcher des Boni publici unternommenen Schlägereyen. Dergleichen ereignete sich auch zu Zeiten Caroli Magni, nachdem sein bester General Milo von dem König der Saracenen in Stücke zerhauen worden, und die Menge der beyden Armeen ziemlich zerschmoltzen, so wurden beyde Häupter endlich einig, daß sie einigen jungen Leuten aus beyderseits Armeen anbefehlen wolten, daß sie durch ihr Blut diesen Streit ausmachen solten. Die Frantzosen triumphirten über die Ungläubigen, und so war der Streit geendiget. Ein gewisser Frantzose, nemlich Monsieur Audigier de l'ancien & vrai usage des Duels redet von dergleichen Duellen auf folgende Art: C est là, dit on, le plus grand, & le plus illustre sujet, pour lequels les Duels ont eté introduits au monde; c' est veritablement un honneur d'etre choist entre cent mille par son Prince, comme le plus vaillant homme du Royaume, pour defendres les droits de fa couronne devant luy, en presence de deux Armées: s'il meurt, c'est pour le Pays pour la Religion; & pour Dieu meme, qui autorisse les justes guerres, & preside sur les batailles, il meurt en homme de bien, sa mort est en bonne odeur a tout le monde; la memoire de sa Vertu est immortelle, son nom ne sera proferé qu' avec des Eloges d'autant plus honorables, qu 'ils fortiroint des bouches les plus ennemies; & s'il foit victorieux, qu'y a t'il de pareil au monde, le Roy ne doit par moins que son Etat à son epee, & le Pays fa liberté; Comme il a combattu seul, il est juste qu'il triomphe seul.

§.3. Eine andere Art der öffentlich autorisirten Duelle betraf die Probe der begangenen Verbrechen, die man nicht anders, als nach denen Regeln der Gerechtigkeit hätte entdecken sollen und können. Aber an statt daß man sich an seine Ober-Herrn hätte wenden sollen, so schlug man sich davor, seine Unschuld zu erweisen, und wenn die Vorgesetzten nach ihrer Beurtheilung ausriefen, daß es genung war, so war die Unschuld erwiesen, welches gewiß etwas einfältiges und wunderliches war, inzwischen doch öffentlich erlaubet wurde.

§.4. Es rückten in denen alten Zeiten nicht nur Privat-Persohnen auf befehl ihrer Obern zusammen, um denen Streitigkeiten gantzer Völcker ein Ende zu machen, sondern auch die Könige und Fürsten selbst wagten ihre Leiber und ihr Leben, und opferten solche vor die gemeine Wohlfahrth auf. Also haben die alten Saxen einen Dänischen König auf einen Zwey-Kampf heraus gefordert, damit den Kriege der Ausschlag dadurch gegebene werden solle. Haldanus, der König in Schweden, stritte mit Sivaldo, einen von denen Vornehmsten des Königreichs, um das Königreich. Der König der Langobarden Junipertus stritte mit dem Hertzog der Langobarden, Alache in einen Zweykampf, und ließ ihn durch einen Herold provociren. Als König Carolus mit Petro dem König von Aragonien wegen der Insul Sicilien lange Zeit Krieg geführt, so wurde ihnen endlich durch den Pabst und die Cardinäle angerathen, den Krieg durch ein Duell zu endigen, so auch geschahe. Eduardus, König von England, provocirte den König in Frankreich Valecium. So ist auch aus dem Goldasto bekandt, daß Francisus I. König in Frankreich mit Käyser Carl den V. duellirt.

§.5. Es geschahen die Provocationes der Duelle der grossen Herrn gemeiniglich durch zugeschickte Cartelle, darinnen sie anführten, was vor Tort ihnen von den andern erzeigt worden, und zugleich den Ort und die Art und Weise, wie sie zusammen gehen wollten, benennten. In der Ordnung des Kampf-Gerichts des Burg-Grafthums zu Nürnberg §.11. wird die Art und Weise, wie die Duellanten sollten bekleidet, und mit was Waffen sie versehen und ausgerüstet werden solten, beschrieben, auf folgende Weise: Er soll bekleidet, und gewapnet seyn mit einen groben wöllern Gewandt, nemlich Rock, Hut und Hosen an einander, alles mit Riemen genehet, und ein Creutz von Leder darauf genehet, ohn alle Leinwand, und soll haben in seiner Hand einen Schild ohne Eisen, sondern allein von Holtz, Haaren und Leim gemacht, mit einem weisen leinen Tuch überzogen, und darinnen ein roth leines Creutz genehet seyn, und in der andern Hand soll er haben einen höltzern Kolben, gedörret oder gebrennet. Man siehet also, daß diese alte Art zu duelliren, von unserer heutigen Mode, da sie mit dem Degen oder mit Pistohlen zusammen gehen, gar sehr unterschieden, und dürffte vielleicht diese alte Zurüstung manchen Leser ziemlich spöttisch vorkommen.

§.6. Der Endzweck des Duellirens der grossen Herrn war unterschiedlich. Bißweilen geschah es durch ein Compromiss aus Liebe vor die allgemeine Wohlfarth, und daß das Blut ihrer Unterthanen dadurch geschonet werden solte. Die Worte des Kaysers Caroli V. die er vor den Duel mit dem König in Franckreich Francisco I. in dem Consistorio zu Rom vor dem Pabst und denen Cardinälen sagte, sind gar denckwürdig: Wie mein Gemüth nicht anders stehet, denn alle mein Vermögen darzustrecken, die Christenheit von der Furcht der Türcken zu entledigen; Also gebe GOtt dem König von Franckreich in sein Hertz und Sinn, daß er mit mir allein ohn ferner Blutvergiessen, auf einen Platz, oder auf eine Brücke, oder auf einen Schiffe in Meerkämpfen und alle die Kriege und Irrungen, so er gegen mir zu haben vermeint, erörtern, es sey mit was Waffen er wolle, auf daß allein von zweyer wegen nicht dürfen umkommen, so viel tausend Edler streitbarer Christgläubiger, und sage, daß hier auf dieser gegenwärtigen Stelle Platz genug vor solchen Krieg zu örtern mit dem König von Franckreich, das ist mit Beding, daß sich ejder zu E.H. Handen obligire und verbünde, daß der da siegt, unser beyde Heer annehme, und die Victorie wieder den Türcken verfolgen solle und wolle.

§.7. Was die Regeln der Morale und der Politic nach von denen Duellen groesser Herrn zu urtheilen, will ich hier nicht entscheiden, indem ich mir vorgesetzt mehr historische, als moralische Sachen anzuführen. Die Waffen, so die Zwey-Kämpffer gebrauchen, musten allzeit in allen Stücken einander gleich befunden werden, damit ein jeder seine Tapferkeit hiedurch erweisen konte. Den Ort, wie sie auf einander loß giengen, muste eben sicher und nicht waldicht, noch bergicht, auch der Sonnen und den Winden nicht entgegen gestellt seyn. In den alten Schwaben-Spiegel im 1. Buch wird die Breite dterminirt, wenn es heist: Einen Ring soll man machen, der soll 20. Schuh oder 25. Schuh weit seyn, nach des Landes Gewohnheit.

§.8. Manchmal bestand der Endzweck der Duelle grosser Herrn nicht so wohl in Schonung des Blutes ihrer Unterthanen, und der Armeen, als vielmehr in Ausübung der Rache und ihr gegen einander erbittertes Gemüthe abzukühlen. Bißweilen aus lalousie, wenn etwan ein grosser Herr um eine Princeßin Anwerbung that, und ein anderer wolte sich auch mit ihr vereheligen, oder hatte sie den anderen weggenommen. Gleichwie die Duelle heutiges Tages von allen Potentaten auf das schärffste verpönt, und also wird es selten geschehen, daß regierende Häupter einander auf einen Zwey-Kampff heraus fordern solten.

§.9. Die Bravoure ist derjenige Götze, dem die Duellisten zu allen Zeiten ihre Ruhe und ihr Leben aufgeopffert, sie gläuben, daß es schimpflich sey, wenn es einem an der Resolution fehlt, zu allen Zeiten einen Feind, der es verlangt mit den Degen oder Pistohlen Tete zu machen, der nicht willig ist zu allen Zeiten sein Blut zu vergießen, wird des Umganges und der Gesellschaft mancher Leute vor unwürdig geachtet, daher ist das vielfältige Verlangen entstanden, diejenigen so in der Reputation stehn, daß sie brav sind, zu attaquiren, dahero haben die Point d'Honneur ihren Ursprung hergeleitet, die die Welt mit so viel unnöthigen querelen und Stänckereyen angefült. Daher haben einige Combattanten vermeynt, fast die Unsterblichkeit zu erlangen, wenn sie über tapffere Leute victorisirt. So sagt Horatius in den I. Buch der VII. Satyre.
Ut ultima dividerit mors:
Non aliam ob causam, nisi quad virtus in utroque summa suit.

§.10. Einige von denen alten Duellisten bauten gar auf das Principium, daß die Gottheit selbst unmittelbar über die Duelle praesidirte, und sich vor den Unschuldigen wider den Schuldigen erklährt. Man gieng daher vor dem Duel in die Kirche zu bethen, und zu beichten, man hielt denjenigen, der entweder geflohen, oder geblieben, oder blessirt worden, vor recht schuldig, man wolte von ein Hauffen Miraculn wissen, so die Providence ausgeübt, um die Unschuld zu entdecken. V. Savaron Traite contres les Duels p. 12. & 23. Es ist aber eine grosse Verwegenheit, wenn man den grossen GOtt in das jenige, so in seinen Gesetzen verbothen ist, mitziehen will. Inzwischen ist dieses abschäuliche Principium, wie aus der Historie bekandt ist, einige Secula nach einander in Schwange gewesen, biß endlich die Leute mehr erleuchtet worden zu erkennen, daß |diese Mittel die Unschuld und das Verbrechen zu entdecken sehr unsicher und den Ideen des Christenthums zuwieder wären.

§.11. Vellejus Paterculus und Tacitus geben denen Teutschen und Nordsichen Völckern das Zeugniß, daß sie den Gebrauch gehabt, daß sie ihre Proceße und Bürgerliche Streitigkeiten durch die Waffen decidirt hätten. Es muste bey den alten Völckern alles Kriegerische heraus kommen. Die die streitbarsten Helden waren, wurden zu den Königlichen und Richterlichen Dignitäten am ersten erhoben, und da sie ihre Häupter mehr zu dem Ende erwehlten, daß sie in den benachbarten Ländern schlagen, rauben, und plündern, als die Gesetze bewahren, die Gerechtigkeit, Policey und gute Sitten handhaben solten, so waren die tapffersten auch die Gerechtesten. Sonderlich war es auch in Schweden und Dännemarck gebräuchlich, die Particulier Differentien durch die Waffen auszumachen. Frotho III. gab ein gesetz, daß es besser wäre, die Streitigkeiten durch den Deegen als durch die Vernunft, durch Schläge als durch Worte auszumachen. Eine sehr löbliche Verordnung von einem Könige! Dieses Gesetz ward nachgehends in Scandinavien in Norwegen und in vielen Provinzien Teutschlandes angenommen, die Herren giengen bey dem Faust-Recht ihnen mit guten Exempeln vor, und die Vasallen und Unterthanen folgten ihnen getreulich nach. Also bestund ihr Processualische Verfahren in breiten Schlacht-Schwerdter, und schweren Streitkolben.

§.12. Die Zwey-Kampfe, die durch dieNordsichen Völcker nach Teutschland gebracht worden, waren nicht nur de facto noch gebräuchlich, sondern auch in denen öffentlichen Landes-Gesetzen privilegirt, wie denen Herrn Gelehrten, die in der alten teutschen Historia bewandert sind, und sich in den Capitularibus der Fränckischen Könige umgesehen, bekandt ist. Wolte die Geistlichkeit gleich eine und die andere Vorstellungen dagegen thun, so war doch dieses alles unkräfftig, sie hievon abzubringen, sie hielten diesen Modum vortrefflich compendieus, und beriefen sich hiebey wohl gar auf das Exempel des Königes Davids, der mit den großen Riesen den Goliath, duellirt hätte.

§.13. Nachdem die Turniere und Ritter-Spiele in Teutschland Mode worden, so hörten die Duelle ein wenig auf; Es wurde vor glorieuser geachtet, seine Geschicklichkeit und Tapfferkeit auf Befehl seines Herrn bey einer angestellten Lustbarkeit und wieder den, der nicht vor Feind angesehen ward, zu erweisen, als wieder den Feind, und war auch nicht so gefährlich. Doch fande sich auch nachgehends, da die Feuda militaria, die Soldaten Lehne, introducirt worden, wieder Gelegenheit, daß man die Duell und das Faust-Recht hervor suchte. Es musten diejenigen, die mit einem Soldaten Lehn belehnt wurden, einen cörperlichen Eyd ablegen, indem ihnen der Deegen und die Spohren übergeben wurden, daß sie keinen eintzigen Schimpff auf sich wolten ersitzen lassen. Dieser Eyd obligirte sie nicht nur, daß sie sich durch die Schärffe der Waffen revengiren musten, sondern machte sie auch gar empfindlich in Ansehung der Injurie.

§.14. Diese Ritter animirten durch ihre Discourse und Exempel andere, um sich wegen allerhand Beschimpfungen auf das blutigste zu rächen. Es muste einer aus einem guten Hauße sesn, der zu dergleichen Soldaten-Lehn gelangen wolte, die Söhne der Prister, der Bauren, und der Bürger wurden davon ausgeschlossen. In dem Eyde, den diese Equites, die anch von denen güldenen Spohren Equites aurati genennt werden, abzulegen hatten, war enthalen daß sie das heilige Officium und die Meße fleissig abwarten, ihre Cörper aus Liebe vor den Catholischen Glauben allerhand Gefahr unterwerfen, die heilige Kirche wieder ihre Beleidiger beschützen, die Wittwen und Wäysen vertheidigen, und zur Defension der unschuldigen duelliren wolten.

§.15. In dem dreyzehenden und vierzehenden Seculo waren die Duell in Italien trefflich Mode, und die Gelehrten unter den Geistlichen und Rechts-Gelehrten verteheidigten sie in öffentlichen Schriften. Ja es kam endlich gar so weit, daß man das duelliren in forme einer Wissenschaft brachte, welche man auf Italiänisch la Scienza Cavallerisca nennte; Man examinirte sie nach allen Praedicamenten und Regeln der Dialectica, man zeigte die Antiquitaet, den Adel und die Vortrefflichkeit dieser Kunst, man gab unzehlig viel Regeln, auf was vor Art man die Reparation d'honneur suchen und erlangen, und wie man nicht das geringste solte auf sich ersitzen lassen.

§.16. Es gab dem Duelliren ein sehr groß Gewichte, daß die Herrn von der Geistlichkeit selbst bißweilen sich in einen Zwey-Kampf einließen; Und da die Bischöffe und Aebte die doch die doch mit den geistlichen Waffen nur streiten solten, zu den leiblichen Waffen griffen, so hatten nicht nur die Mönche, sondern auch andere Weltliche gut duelliren. Man konte dieses der Geistlichkeit nicht verdencken, indem die Päbste es vor ein groß Verbrechen hielten, wenn einer bey einem Duell, da er von einen anderen gefordert worden, nicht erscheinen wolte. Pabst Nicolaus I. nennte die Duelle ein rechtmäßig Gefechte, und einen durch die Gesetze autorisirten Streit. Also musten die Canonisten, die sich sonst um dergleichen Materien bekümmern, wolten sie die Päbstliche Censur nicht befürchten, hierzu stillschweigen.

§.17. Wie nun die Weltlichen Herrn und Potentaten sich gerne nach den Geistlichen in den vorigen Zeiten zu richten pflegten, also wurde auch die Duel-Freyheit nicht allein in Franckreich, sondern auch in allen Ländern privilegirt. Die grossen Herrn machten sich eine Ehre draus, daß sie an ihren Höfen solche brave Cavaliers hatten, deren Hertzhafftigkeit sie hätten kennen lernen, und die sie bey allerhand gefährlichen und verwegnen Actionen hernach gebrauchen konten. In den Schrifften, so alte Gesetze anführen, ist zu ersehen, daß grosse Herren einigen Standten, Districten, und gewissen Publiquen Oertern die Freyheit ertehilet, daß sich ein iedweder nach Gefallen an denselben mit seinen Feind schlagen und duelliren könnte. Wenn einer boßhaffter weise von einem andern hingerichtet worden, so rottirte sich die gantze Familie zusammen, wieder die gantze Familie des Thäters, und kündigte ihr gleichsam, um den Todt ihres Anverwandten hiedurch zu rächen, einen kleinen Krieg an. War einer sonst in einen Streit und Process mit einen andern gerathen, so muste sich die gantze Familie drein legen, und mit Antheyll dran nehmen.

§.18. Hatten sich unter grossen Herrn, Geistlichen oder Weltlichen Standes, wegen der Lehn, oder Landschafften, Disputen erhoben, so musten mehr die Duelle als die Autorität der Könige das Decisum fällen, wem das Eigenthum von diesen oder jenen Lehn oder Stuck Landes zu fallen solte. Ein Vasall konte zwar seinen Lehn-Herrn nicht auf einen Zwey-Kampff herausfordern, noch ein Bauer einen Ritter, so bald sie aber von gleichen Umständen waren, wurde der Lehns-Process durch diesen Weg entschieden. Die Abteyen und die Länder, die denen Kirchen dependirten waren diesen Gesetz ebenfalls unterworfen, die Aebte und Bischöff machten einen tapfern und gerüsteten Mann aus, der ihr Recht wieder denjenigen, der sich dieselben anmaßen wolten, mit dem Deegen in der Faust behaupten und vertheidigen muste. Es ist schandbahr, wann man bey denen alten Historicis findet, daß auch manche geistliche Controversien durch den Duell haben sollen ausgemacht werden, und dam na es noch dazu GOtt auftragen wolte, daß er seinen Willen hierinnen zu erkennen geben solte.

§.19. Es wäre noch hingangen, wenn in den Barbarischen und übel polirten Seculis von denen grossen Herrn einige Mißbräuche, die bey den Duellen angetroffen worden, und einige schändliche Gewohnheiten wären geduldet worden; Aber so muß man sich wundern, daß sie durch ihre Statuta und solenne Gesetze dieselben noch dazu aotirisirt, sie regulirt, und durch ihre Ansehen diesen Regeln eine besondere Krafft verliehen, damit der Streit in seiner gehörigen Forme fortgesetzt würde: So muste der Angeklagte sich an den Richter adressiren, ihme seine Klage vortragen, erklähren daß der Ankläger nicht wahr geredet, sich alsdenn zum Schlagen offeriren, und Ansuchung thun, daß sein Gegenparth mit ihn duelliren möchte. Dieses ward dem Contra-Parth angedeutet, und also der Zwey-Kampff fortgesetzt und vollbracht. Es ward auch noch wohl von der Obrigkeit der Orr marquirt, auf welchen sie sich schlagen solten. Au dem Kampf-Platz war ein Herold, der rieff mit lauter Stimm erstlich den Anklager, und hernach auch den Angeklagten. Wo sie sich schlugen, waren gewisse Schrancken gesetzt, und hinter den Schrancken stund eine große Menge Zuschauer, die Acht hatten, was dabey vorgienge.

§.20. Bevor der Zwey-Kampf angieng war ein grosser Disput wegen der Combattaten ihrer Waffen, die sie gegen einander gebrauchen wolten, und wurden sie mit grossen Ceremonien so wohl von denen Richtern, als auch von denen Duellanten examinirt. Bißweilen gieng die Sonne über diesen Disputen unter, und die Schlägerey muste auf den andern Tag aufgeschoben werden. Es durffte keiner gantz neue Waffen nehmen, und weil das Bezaubern derer Waffen damahls auch sehr gebräuchlich war, so bemühete man sich durch allerhand Praecautiones die Bezauberung zu entdecken. Die Longobarden, die von dieser närrischen Phantasie eingenommen waren, publicirten unterschiedliche Verordnungen, die Zauberkünste zu entdecken und zu verhindern.

§.21. Man decidirte tausenderley andere wunderliche Puncta. Einer der nur die lincke Hand gebrauchen und regieren konte, durffte seinem Feind obligiren, daß er sich eben dieser Hand bedienen muste. Gieng das unter denen Partheyen verabredete Duel nicht vor sich, so musten sie ihren Herrn eine gewisse Geldstrafe erlegen, und zwar die Helffte von derjenigen Summe die unter den Partheyen, als eine Conventional Strafe, verglichen und verabredet worden. Viele von den grossen Herrn, verehrten hernach dasienige Geld, welches man mit Recht Blut-Geld hätte nennen können, den Klöstern und Kirchen; bißweilen zogen sie es auch wohl in ihre Cassen. Lag einer in einen Duel unter, ohne doch das Leben einzubüßen, so verlohr er entweder den Kopf, oder wurde ein Sclav seines Feindes, der sich öffters seines Sieges mißbrauchet, und denjenigen, gegen den er obgesiegt, schimpfliche und schändlichste Dienste aufbürdete. An andern Oertern hieb man ihm eine Hand ab, oder man sperrte ihn einige Jahr in das Gefängniß ein, bißweilen erzeigtem ihn auch die grossen Herrn wieder Genade, es geschahe dieses aber gar selten.

§.22. Das erschrecklichste war, daß man in den Gedancken stunde, die Göttliche Direction wäre allezeit mit bey den Duellen, und übte ein solch Gerichte aus, um die Unschuld an Tag zu bringen, und den Schuldigen zu bestrafen, als er dereinsten an jenen Tage ausüben wird, und daher favorisirten auch die Gesitlichen Persohnen den Duellen. Einige Aebte bestraften noch dazu diejenigen, die sich in keinen Duell hatten wollen einlassen. Pabst Innocentius IV. verboth den geistlichen Persohnen, daß sie sich mit keinen Duellen sollten meliren bey Strafe des Banes, sie hatten aber gar wenig Respect vor diese geistliche Decision, und es blieb einmahl wie das andere bey dieser üblen Gewohnheit. Stelten einige gleich vor, daß die Kirche mit dem Blute nichts zu thun hätte, so sagten die Geistlichen Persohnen, daß sie sich in Zukunfft, wenn sie es der Nothwendigkeit zu seyn befinden, würden nicht mit dem Schwerdten, sondern mit dem Bischoffs Stäben und  andern dergleichen schmeißen würden. Also ware die Maximen der Duellisten tief in die menschlichen Hertzen eingeprägt, daß sie niemand daraus reissen konte.

§.22. Einige Päbste wiedersatzten sich einer so schändlichen Gewohnheit, andere aber hingegen connivirten dazu, und ihre Legaten ordneten die Duelle wohl noch gar dazu an, oder gaben doch Zeugen, Richter, und Belohner bey den Duellen ab. Der Cardinal Legat Pabst Gregorii IX. der Bologna belagert, ordnete ein Duell an, zwischen zwey Brittaniern und zwey Florentinern, welche untereinander bravirt hatten, welche Nation die tapferste und muthigste sey. Der Cardinal Legat war denjenigen, der als Uberwinder victorisirt hatte, noch dazu behülfflich, daß er sich mit der Flucht salviren konte. Wurde ein Duel der geistlichen Güter wegen vorgenommen, und der Kirche wegen, so wurden die Duellisten, sie möchten Unüberwinder oder Uberwinder abgeben, gar den Märtyrern und Heiligen beygezehlt. Bey diesen Gelegenheiten wurden ein Hauffen Religions Handlungen vorgenommen. Ehe man das Duell antrat, brachte man gantze Nächte in den Kirchen und vor denen Altären zu, man rief vorhero gewisse Heiligen um deren Hülffe und Beystand an, insonderheit den Heiligen Georgium, als den Schutz-Patron der Ritter, man legte die Beichte ab, man empfieng das Heilige Nachtmahl. Durch alle diese Handlungen glaubt man nur Krafft zu erlangen, um den Feind zu überwinden.

§.23. Unter denen abergläubischen Methoden der damahligen Zeiten, die Wahrheit zu entdecken, gehört, die Probe mit den gluehenden Eisen, von wecher Probe auch dieienigen, die Crohn und Scepter fuhrten, nicht einmahl befreyet waren. Wolte man aber diese Probe anstellen, so examinirte man erstlich ihre Hände, man bedeckte sie mit Leimen, man drückte ein Siegel drauf, und verwahrete sie auf alle Weyse, so gut man konte, damit sie nicht Gelegenheit hatten, sich die Hände mit den Safft eines gewissen Krautes, oder mit einer Salbe zu salben, die etwann die Hefftigkeit des Feuers hätte können zurück halten; Man muste das Eisen mit gewissen Gebethen confecriren, und man legte ihm eine gewisse Wunderbringende Krafft bey. Es wurde hernach ein solches Eisen als eine grosse Rarität in denen Klöstern der Abteyen aufbehalten.

§.28. Nachdem nun die Freyheit zu duelliren, oder seinen Nächsten nach denen Regeln der Kunst zu blessiren und zu ermorden, je mehr und mehr von denen grosse Herrn als eine schändliche und den gantzen menschlichen Geschlecht höchst schädliche Sache erkannt wurde, so fiengen sie an scharfe Verordnungen dawieder zu publiciren; Sonderlich wurde zu der Zeit, da das Licht des heiligen Evangelii in Teutschland anfieng aufzugehen, alles schändliche Balgen und Rauffen in denen Policey-Ordnungen scharf verbothen, doch die Verbrecher fanden immer Mittel, durch allerhand Methoden alle diese gute Verordnungen zu eludiren, biß endlich die Potentaten in Europa zu Ausgang des verwichnen Seculi und zu Eingang des ietzigen anfiengen, wieder das eingerissene Duelliren einen grösseren Ernst zu bezeugen, und solches in besondern Duell-Edicten und Mandaten scharf zu verpönen. Ich habe nicht nöthig den Inhalt der Duell-Mandate weitläuffig vorzustellen, in dem sie eine ieden sattsam bekandte Sache sind, und wünsche nur, daß sie auf das fleissigste möchten beobachtet werden, und die in Regula verbothene Duelle biß an das Ende der Welt verbothen bleiben mögen."
Anmerkungen:

(1) Vergleiche auch Hummelberger, W.: Hannss F von Fleming: Der Vollkommene Teutsche Soldat, welcher Die gantze Kriegs-Wissenschaft, insonderheit was bey der Infanteri vorkommt, ordentlich und deutlich vorträgt, Biblio-Verlag 1967.